neu gefasst durch Bek. v. 5.12.2005, BGBl. I 2005, 3202; 2006, 431; 2007, 1781
BGBl. III 310–4
zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959
ZPO gültig ab 1.1.2023 |
ZPO gültig bis 31.12.2022 |
Buch 1. Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2. Parteien Teil 1. Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit |
§ 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung |
§ 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung |
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. (2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich. (3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. |
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. (2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich. (3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. |
Anmerkungen: Geändert wird nur die Verweisung von § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB a.F zu § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB n.F., in denen die Voraussetzung einer die Betreuungserforderlichkeit ausschließenden Vorsorgebevollmächtigung geregelt werden (siehe § 11 Rdn 6 f.) |
§ 52 Umfang der Prozessfähigkeit |
§ 52 Umfang der Prozessfähigkeit |
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. |
(1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. |
Anmerkungen: Der Absatz 2 des § 52 ZPO war mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) aufgehoben worden, ohne dass die amtliche Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen wurde. Da § 52 seitdem nur diesen einen Absatz hat, ist die Streichung nun nachgeholt worden. Eine inhaltliche Änderung erfolgte nicht. |
§ 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung |
§ 53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft |
(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen. |
Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. |
Anmerkungen: Dass der von einem Betreuer vertretende Betreute grundsätzlich als prozessunfähig gilt, wird abgeschafft mit § 53 Abs. 1 BGB n.F. (siehe § 3 Rdn 7 f), aber durch eine Ausschließlichkeitserklärung gem. § 53 Abs. 2 BGB n.F. (siehe § 3 Rdn 9–12) weiter ermöglicht. |
Abschnitt 3. Verfahren Titel 2. Verfahren bei Zustellung Untertitel 1. Zustellung von Amts wegen |
§ 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung |
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(1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist. (2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen. |
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Anmerkungen: Die neue Vorschrift ergänzt § 53 ZPO n.F., der den Betreuten nicht mehr grundsätzlich prozessunfähig werden lässt, um eine Informationspflicht an den Betreuer, damit dieser ggf. schützend eingreifen kann (siehe § 3 Rdn 13–15). Im Ergebnis sind Klageanträge gegen den Betreuten als Beklagten erfasst, da sie an eine Partei persönlic... |