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Nachlassbenachrichtigungsverordnung (Baden-Württemberg) Verkündungsstand: 29.6.2011 in Kraft ab: 15.2.2011

§ 1 Art und Umfang der Mitteilungen

(1) Die Mitteilungen nach § 34a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) sowie § 347 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 FamFG enthalten:

1.

an das Standesamt oder das Amtsgericht Schöneberg in Berlin

a) den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,
b) den Geburtstag und den Geburtsort; zusätzlich, soweit nach Befragen möglich, die Postleitzahl des Geburtsortes, die Gemeinde und den Kreis, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,
c) die Art der Verfügung von Todes wegen,
d) das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer oder die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle;
2.

an das Gericht, die Notarin oder den Notar

a) den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,
b) den Geburtstag und den Geburtsort,
c) den letzten Wohnort,
d) das Standesamt und die Sterberegisternummer.

(2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche Erblasserinnen und Erblasser getrennte Mitteilungen zu erstatten.

(3) Für die Mitteilungen sind amtliche Vordrucke zu verwenden.

§ 2 Inhalt der Testamentsverzeichnisse; Löschungsfristen

(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a BeurkG und nach § 347 Abs. 1 bis 3 FamFG.

(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.

(3) Die Eintragung ist nach dem Tod der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung[1] in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nachlassbenachrichtigungsverordnung vom 5. Dezember 2008 (GBl S. 493) außer Kraft.

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