Prof. Dr. Volker Römermann
Rz. 64
Zentrale Verfahrensvorschrift der FAO ist § 24 FAO, der von der anfänglichen Vollständigkeitsprüfung durch den Vorsitzenden bis hin zur Erhebung einer Verwaltungsgebühr sämtliche Verfahrensabschnitte regelt.
1. Vollständigkeitsprüfung (§ 24 Abs. 1 FAO)
Rz. 65
Der auf der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer eingegangene Antrag wird dort zunächst einer ersten Sichtung unterzogen, bevor er nebst Unterlagen an den Vorsitzenden des jeweiligen Fachausschusses weitergeleitet wird. Damit sollen bereits offensichtlich ungenügende Anträge (bspw. Anträge, welche gar keine Anlagen enthalten oder auf "demnächst" nachgereichte Unterlagen verweisen) herausgefiltert werden, um den Antragsteller frühzeitig auf Mängel hinzuweisen und damit einen zügigen Fortgang der Angelegenheit zu gewährleisten.
Rz. 66
Der Vorsitzende des Ausschusses überprüft anhand der Antragsunterlagen dann genauer, ob der Antragsteller die gem. § 6 FAO geforderten Nachweise vollständig erbracht hat. Aber auch diese Prüfung erfolgt nur kursorisch. Ob etwa die beigefügten Klausuren inhaltlich den Anforderungen der §§ 4, 4a und 6 Abs. 2 FAO genügen oder die nach §§ 5, 6 Abs. 3 FAO eingereichte Fallliste tatsächlich genügend Fälle enthält, bleibt der Überprüfung durch den Berichterstatter bzw. den Ausschuss insgesamt vorbehalten.
Rz. 67
Leiden die eingereichten Antragsunterlagen an erkennbarer Unvollständigkeit, so kann der Vorsitzende den Antragsteller zur Ergänzung der Unterlagen auffordern. Eine solche Aufforderung durch den Vorsitzenden dient allerdings lediglich der Vorbereitung der Überprüfung durch den Berichterstatter und ist nicht mit der Auflagenerteilung durch den Ausschuss nach § 24 Abs. 2 oder 4 FAO zu verwechseln.
2. Prüfung durch den Berichterstatter
Rz. 68
Der Berichterstatter prüft detailliert, ob die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen geeignet sind, den Nachweis über die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen zu erbringen. Dem Berichterstatter obliegt es zumeist auch, selbstständig die weiteren prozessleitenden Verfügungen zu treffen, also z.B. weitere Nachweise zu erbitten oder anhand der Fallliste Arbeitsproben anzufordern.
Fordert der Berichterstatter Arbeitsproben an, die der Antragsteller aus irgendwelchen Gründen (bspw. weil sie ihm von einer früheren Kanzlei nicht zur Verfügung gestellt werden) nicht vorlegen kann, sollte der Bewerber dies den Berichterstatter umgehend wissen lassen und versuchen, sich mit ihm ersatzweise auf die Vorlage weiterer Arbeitsproben zu einigen.
3. Schriftliches oder mündliches Verfahren (§ 24 Abs. 2 und Abs. 3 FAO)
Rz. 69
Im weiteren Verlauf gibt es für den Berichterstatter und den Fachausschuss verschiedene Verfahrensmöglichkeiten. Je nach Zweckmäßigkeit bzw. aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung können sie das schriftliche Verfahren gem. § 24 Abs. 2 FAO oder das mündliche Verfahren gem. § 24 Abs. 3 FAO durchführen. Sie können aber auch von beiden Verfahrensweisen Gebrauch machen.
Rz. 70
Hält der Berichterstatter den Antrag bereits nach Auswertung der schriftlichen Unterlagen für entscheidungsreif und somit ein Fachgespräch für entbehrlich, kann er dies dem Ausschuss mitteilen und vorschlagen, positiv zu votieren.
Hält der Berichterstatter anderenfalls die eingereichten Unterlagen zwar für vollständig, aber noch nicht aussagekräftig genug, um die besonderen theoretischen Kenntnisse und fachlichen Erfahrungen ausreichend beurteilen zu können, wird er dem Fachausschuss vorschlagen, den Bewerber zu einem Fachgespräch zu laden (§§ 7 Abs. 1 und 24 Abs. 2 Satz 1 FAO).
Erachtet der Berichterstatter weitere schriftliche Nachweise für erforderlich, schlägt er dem Ausschuss vor, diese – ggf. im Wege der förmlichen Auflagenerteilung nach § 24 Abs. 4 Satz 2 FAO – anzufordern. Soweit der Berichterstatter vom Ausschuss legitimiert ist, weitere Nachweise anzufordern, wird er dies selbst erledigen.
Gelangt der Berichterstatter schließlich zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung von dem Antragsteller eindeutig noch nicht erfüllt sind, also auch weitere Nachweise und/oder ein Fachgespräch diese Defizite nicht ausgleichen können, wird er dem Ausschuss vorschlagen, negativ zu votieren. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn der Bewerber noch nicht 3 Jahre zur Anwaltschaft zugelassen ist, wenn die von ihm nachgewiesenen theoretischen Kenntnisse außerhalb eines Lehrgangs erworben wurden und nicht den geforderten Anforderungen entsprechen oder wenn die Fallliste in ganz erheblichem Maße lückenhaft ist.
Rz. 71
Nachdem der Berichterstatter seine jeweilige Entscheidung getroffen hat, hängt das weitere Prozedere davon ab, ob der Fachausschuss im schriftlichen oder im mündlichen Verfahren beschließt.
Rz. 72
Die Regeln für das schriftliche (Umlauf-)Verfahren sehen vor, dass der Berichterstatter zunächst eine schriftlich begründete Stellungnahme zu der Frage abgibt, ob der Antragsteller den Nachweis über die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen erbracht hat, ob er es für e...