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Von Syndikusanwältin Ursula Weigel, München
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Der Beitrag "Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung" ist in DAR 2023 Heft 2, S. 105–112 erschienen. Der Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Autorin sowie der Schriftleitung des Deutschen Autorechts (DAR).
In Kürze
In regelmäßigen Abständen wurden die "Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung im DAR aktualisiert veröffentlicht. Die letzten Aktualisierungen von Weigel erschienen in DAR 2017, 222 ff. und DAR 2020, 62.
I. Einführung
Bei den in der Praxis verwendeten Messgeräten zur Geschwindigkeitsüberwachung handelt es sich i.d.R. um standardisierte Messverfahren, bei denen es für den Verteidiger schwierig ist, den Nachweis eines tatsächlich vorliegenden Messfehlers zu führen.
Auch wenn es zwischenzeitlich aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein faires Verfahren geklärt ist, dass das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf rechtliches Gehör auch umfasst, dass dem Verteidiger auch nicht bei der Akte befindliche Daten zur konkreten Messung herauszugeben sind, enthebt es den Verteidiger nicht der Pflicht, auch die Vorgaben der Länder zur Geschwindigkeitsmessung zu prüfen.
Allen Richtlinien ist zunächst gemein, dass eine Messung aus rein fiskalischen Gründen nicht zulässig ist, fast alle Bundesländer definieren die Messstellen in der Theorie genauer, wobei es in der Praxis den Behörden überlassen bleibt, die Messorte nach diesen Kriterien auszuwählen.
Die Voraussetzungen regeln jeweils eigene Erlasse und Richtlinien der Bundesländer.
Nach wie vor stellt sich hier das Problem, dass aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben in den einzelnen Ländern unterschiedliche Prüfungen erfolgen müssen.
Bundesweit gilt zwar, dass der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich beim Erreichen des limitierenden Schildes die vorgeschriebene Geschwindigkeit erreicht haben muss. Der zugrundeliegende Bußgeldkatalog hat ebenfalls bundeseinheitliche Wirkung, unterschiedlich ist aber beispielsweise geregelt, welche Entfernung das Messgerät vom Verkehrszeichen haben muss. So kann eine Messung in einer Entfernung von mehreren 100 m vor dem Ortsendeschild dazu führen, dass vom Fahrverbot abzusehen ist, wenn der optische Eindruck sich so gestaltet, dass sich der Fahrer bereits außerhalb der Ortschaft befindet.
Auch ist es nicht unproblematisch, dass ein einziger Stundenkilometer z.B. über ein Fahrverbot entscheiden kann und somit eigentlich eine einheitliche Vorgehensweise aus Gründen der Gleichbehandlung wünschenswert wäre. Da in den Bundesländern auch unterschiedliche Regelungen zum Toleranzabzug bestehen, kann das zu Ungleichbehandlungen führen. Bei Verstößen, die eine Punkteeintragung nach sich ziehen, kann dies weitreichende Folgen haben.
Auch wenn ein Verstoß gegen die Richtlinien nicht zu einem Verwertungsverbot führt, kann eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Auswirkungen auf die Rechtsfolge haben: So kann ein solcher Verstoß im Einzelfall dazu führen, dass beispielsweise die Verhängung eines Fahrverbotes ungerechtfertigt ist und aufgehoben werden muss.
II. Tabelle
Dieser Beitrag soll einen Leitfaden geben zur Überprüfung der unterschiedlichen Regelungen innerhalb der Richtlinien der Bundesländer. Solange keine einheitliche Vorgehensweise durchgesetzt ist, muss sich der Verteidiger je nach Ort der Messung mit den formalen Regelungen in diesem Bundesland genauso auseinandersetzen, wie mit der Frage der Fotoqualität und den technischen Herstellervorgaben bei den einzelnen Messgeräten. Erweitert wurde die Abfrage um den Punkt "Tarnung von Messgeräten", da entsprechende Anfragen in der Praxis nicht selten sind.
Es sei der Hinweis erlaubt, dass es zusätzlich zu den hier dargestellten Richtlinien interne Weisungen gibt, die nicht veröffentlicht sind. Diese haben im Wesentlichen auch nur interne Wirkung.
Weiterhin befinden sich die Richtlinien und sonstigen rechtlichen Grundlagen zur Geschwindigkeitsmessung immer in Bewegung, wie man an der Änderung des niedersächsischen Polizeigesetzes zur Legitimierung der "Section Control" sehen kann. Auch die derzeitig in einer Testphase befindliche MonoCam zur Überwachung von Handyverstößen lässt die Vermutung nahe liegen, dass auch hier rechtliche Grundlagen geschaffen werden, die die Messungen auch datenschutzrechtli...