a) Verfahrensgebühr
Rz. 28
Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung (im folgenden Anordnungsverfahren) entsteht für das Betreiben des Geschäfts zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 (VV Vorb. 3 Abs. 2). Unter den Voraussetzungen der VV 3101 ermäßigt sich die Gebühr auf 0,8.
Rz. 29
Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.
Rz. 30
Im Falle einer vorzeitigen Erledigung entsteht nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 1.
Rz. 31
Eine (0,8-)Verfahrensgebühr entsteht für den Rechtsanwalt auf Antragsgegnerseite im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits dann, wenn er die Antragsschrift entgegengenommen hat, um die Rechtsverteidigung vorzubereiten, auch wenn es infolge Antragsrücknahme nicht mehr zur Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht kommt.
Rz. 32
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so ist danach zu unterscheiden, ob er die Auftraggeber wegen desselben Gegenstands oder wegen verschiedener Gegenstände vertritt. Bei verschiedenen Gegenständen sind die einzelnen Werte zu addieren (§ 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG). Bei demselben Gegenstand unterbleibt eine Wertaddition; dafür erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (VV 1008).
Beispiel: Der Anwalt wird von zwei Auftraggebern beauftragt, den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von Beleidigungen zu beantragen. Die Verfügung wird erlassen. Der Antragsgegner legt keinen Widerspruch ein.
Bei mehreren Unterlassungsansprüchen sind in aller Regel unterschiedliche Gegenstände gegeben (siehe VV 1008 Rdn 36), da jedem Antragsteller ein eigener Unterlassungsanspruch zusteht. Der Antragsteller kann grundsätzlich nur Unterlassung gegenüber sich selbst beantragen. Fälle, in denen auch die Unterlassung für einen anderen verlangt werden kann, sind die Ausnahme. Daher gilt § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG. Die einzelnen Werte werden addiert. Es liegt kein Fall der Gebührenerhöhung nach VV 1008 vor.
Beispiel: Der Anwalt beantragt für zwei Mieter den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vermieter auf Wiederinbetriebnahme der Heizungsanlage.
Hier ist derselbe Gegenstand gegeben. Daher liegt ein Fall der VV 1008 vor. Die Verfahrensgebühr erhöht sich um 0,3.
b) Terminsgebühr
aa) Gerichtlicher Termin
Rz. 33
Kommt es zu einem gerichtlichen Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, entsteht neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr nach VV 3104. Die Terminsgebühr entsteht bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1) oder bei der Teilnahme an Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens auch ohne Beteiligung des Gerichts (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2).
Rz. 34
Möglich ist, dass lediglich eine ermäßigte Terminsgebühr nach VV 3104, 3105 anfällt.
Rz. 35
Möglich ist ebenfalls, dass die Terminsgebühr auch aus nicht anhängigen Gegenständen entsteht, wenn die Parteien auch über weiter gehende Ansprüche verhandeln.
Rz. 36
Kommt es anschließend zu einem gerichtlichen Verfahren über die weiter gehenden Gegenstände, sind die Mehrbeträge der Verfahrens- und Terminsgebühr allerdings anzurechnen (Anm. Abs. 1 zu VV 3101; Anm. Abs. 2 zu VV 3104).
Rz. 37
Ebenso ist zu rechnen, wenn die Hauptsache mit erörtert wird. Für die Verfahrens- und Terminsgebühren ist dabei unerheblich, ob die Hauptsache bereits anhängig ist.
bb) Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens
Rz. 38
Die 1,2-Terminsgebühr kann gem. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 auch durch außergerichtliche Verhandlungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens ausgelöst werden. Die Terminsgebühr fällt an, sobald ein Verfahrensauftrag besteht (siehe Vorb. 3 Rdn 140). Unerheblich ist nach Klarstellung durch das 2. KostRMoG insoweit, dass das Gericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.
Rz. 39
Die Terminsgebühr kann auch neben der ermäßigten Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 entstehen.
Rz. 40
Möglich ist wiederum, dass die Terminsgebühr auch aus nicht anhängigen Gegenständen entsteht, wenn die Parteien sich auch über weiter gehende Ansprüche besprechen.
cc) Fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104
Rz. 41
Eine (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 kann gegebenenfalls auch im Anordnungsverfahren entstehen. Soweit hier unter Berufung auf die Entscheidung des BGH zum einstweiligen Anordnungsverfahren die Auffassung vertreten wird, es handele sich schon deshalb um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung, weil auf einen Widerspruch hin mündlich verhandelt werden müsse, ist dies unzutreffend. Im Gegensatz zu den einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem FamFG, in denen immer nach § 54 Abs. 2 FamFG die mündliche Verhandlung beantragt werden kann, ist dies hier nur möglich, wenn die einstweilige Verfügung erlassen worden ist, und dann auch nur durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat nie die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu ...