a) Gebühren
Rz. 171
Im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich die Vergütung in einstweiligen Anordnungsverfahren nach den VV 3100 ff. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr.
Rz. 172
Der Anwalt erhält zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach VV 3100 (VV Vorb. 3 Abs. 2).
Rz. 173
Soweit die einstweilige Anordnung von Amts wegen ergeht oder auf Antrag des Gegners und der Anwalt nicht mehr veranlasst, als diese entgegenzunehmen und an den Mandanten weiterzuleiten, erhält er lediglich eine ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 3.
Rz. 174
Hinzu kommt eine Terminsgebühr unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3. Die Gebühr entsteht zum einen immer dann, wenn das Gericht über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung erörtert oder verhandelt.
Rz. 175
Die Terminsgebühr entsteht unabhängig davon, ob vor der Entscheidung mündlich verhandelt wird oder erst auf Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG.
Rz. 176
Die Terminsgebühr kann auch aus einem geringeren Wert als die Verfahrensgebühr anfallen.
Beispiel: Die Kindesmutter beantragt eine einstweilige Anordnung auf zukünftigen Unterhalt in Höhe von 500 EUR monatlich. Das Gericht erlässt die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung über Unterhalt in Höhe von 300 EUR monatlich. Der Ehemann beantragt nach § 54 Abs. 2 FamG, aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden.
Geht man vom hälftigen Wert der einstweiligen Anordnung aus (Rdn 164 ff.), ergibt sich ein Verfahrenswert von 3.000 EUR. Die Terminsgebühr wäre dann nur aus 1.800 EUR entstanden.
Rz. 177
Die Terminsgebühr entsteht auch unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, also bei Mitwirkung an einer Besprechung zur Erledigung des Verfahrens.
Rz. 178
Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, bei Anerkenntnis oder Abschluss eines schriftlichen Vergleichs kommt hier ebenfalls in Betracht, da nach der Rspr. des BGH eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Rz. 179
Im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung muss es sich aber um eine solche handeln, die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ergeht. Kann das Gericht aus anderen Gründen ohne mündliche Verhandlung entscheiden – insbesondere im Fall des § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG –, kommt eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 nicht in Betracht.
Beispiel: Der Anwalt beantragt für den Kindesvater zum Umgangsrecht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht entscheidet gem. § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung.
Es liegt zwar ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung vor. Die Entscheidung ist aber nicht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen, sondern, weil das Gericht ohnehin ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Eine Terminsgebühr ist daher nicht angefallen.
Rz. 180
Beispiel: Der Anwalt beantragt für die Kindemutter den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterhalt (Verfahrenswert 3.000 EUR). Das Gericht entscheidet gem. § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Daraufhin beantragt der Kindesvater, aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden. Gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO erklären sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, sodass im schriftlichen Verfahren neu entschieden wird.
Es liegt ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung vor. Die erneute Entscheidung konnte nur aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine Terminsgebühr ist daher angefallen.
Rz. 181
Des Weiteren kann eine Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 entstehen, wenn in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, das eine Familienstreitsache ist, gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 307 ZPO aufgrund eines Anerkenntnisses entschieden wird.
Beispiel: Der Anwalt beantragt für die Kindesmutter den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 500 EUR. Der Ehemann erkennt den Anspruch an, sodass ein entsprechender Anerkenntnisbeschluss ergeht.
Es entsteht auch jetzt eine Terminsgebühr.
Rz. 182
Möglich ist die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. zu VV 3104 auch bei Abschluss einer Einigung, da eine mündilche Verhandlung im Verfahren vorgeschrieben ist.
Beispiel: Der Anwalt beantragt für die Kindesmutter den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Unterhalt (Wert: 1.500 EUR). Es kommt auf Vorschlag des Gerichts zum Abschluss eines Vergleichs, dessen Zustandekommen nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren entstehen jetzt sowohl Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr.
Rz. 183
Erforderlich ist nicht, dass die Einigung vor Gericht geschlossen wird. Es reicht auch eine formlose Einigung.
Beispiel: Der Anwalt beantragt für die Kindesmutter zum Unterhalt den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Wert: 1.500 EUR). Die Anwälte schließen sodann unterein...