aa) Gerichtlicher Termin
Rz. 33
Kommt es zu einem gerichtlichen Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, entsteht neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr nach VV 3104. Die Terminsgebühr entsteht bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1) oder bei der Teilnahme an Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens auch ohne Beteiligung des Gerichts (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2).
Rz. 34
Möglich ist, dass lediglich eine ermäßigte Terminsgebühr nach VV 3104, 3105 anfällt.
Rz. 35
Möglich ist ebenfalls, dass die Terminsgebühr auch aus nicht anhängigen Gegenständen entsteht, wenn die Parteien auch über weiter gehende Ansprüche verhandeln.
Rz. 36
Kommt es anschließend zu einem gerichtlichen Verfahren über die weiter gehenden Gegenstände, sind die Mehrbeträge der Verfahrens- und Terminsgebühr allerdings anzurechnen (Anm. Abs. 1 zu VV 3101; Anm. Abs. 2 zu VV 3104).
Rz. 37
Ebenso ist zu rechnen, wenn die Hauptsache mit erörtert wird. Für die Verfahrens- und Terminsgebühren ist dabei unerheblich, ob die Hauptsache bereits anhängig ist.
bb) Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens
Rz. 38
Die 1,2-Terminsgebühr kann gem. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 auch durch außergerichtliche Verhandlungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens ausgelöst werden. Die Terminsgebühr fällt an, sobald ein Verfahrensauftrag besteht (siehe Vorb. 3 Rdn 140). Unerheblich ist nach Klarstellung durch das 2. KostRMoG insoweit, dass das Gericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.
Rz. 39
Die Terminsgebühr kann auch neben der ermäßigten Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 entstehen.
Rz. 40
Möglich ist wiederum, dass die Terminsgebühr auch aus nicht anhängigen Gegenständen entsteht, wenn die Parteien sich auch über weiter gehende Ansprüche besprechen.
cc) Fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104
Rz. 41
Eine (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 kann gegebenenfalls auch im Anordnungsverfahren entstehen. Soweit hier unter Berufung auf die Entscheidung des BGH zum einstweiligen Anordnungsverfahren die Auffassung vertreten wird, es handele sich schon deshalb um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung, weil auf einen Widerspruch hin mündlich verhandelt werden müsse, ist dies unzutreffend. Im Gegensatz zu den einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem FamFG, in denen immer nach § 54 Abs. 2 FamFG die mündliche Verhandlung beantragt werden kann, ist dies hier nur möglich, wenn die einstweilige Verfügung erlassen worden ist, und dann auch nur durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat nie die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, und der Antragsgegner hat die Möglichkeit dann nicht, wenn der Antrag zurückgewiesen worden ist.
Rz. 42
Zutreffenderweise ist hier zwischen Arrest- und einstweiligem Verfügungsverfahren zu unterscheiden.
Rz. 43
In einem Arrestverfahren ist eine mündliche Verhandlung im Anordnungsverfahren nicht vorgeschrieben, da das Gericht nach § 922 Abs. 1 ZPO wahlweise durch Urteil oder durch Beschluss – und damit ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO) – entscheiden kann. Erst im Verfahren über den Widerspruch sowie im Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, sodass hier die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, bei Erlass eines Anerkenntnisurteils oder in dem seltenen Fall einer Entscheidung im Verfahren nach § 495a ZPO anfallen kann. Gleiches gilt, wenn in dieser Phase ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Soweit das Gericht im Anordnungsverfahren jedoch durch Urteil aufgrund eines Anerkenntnisses entscheidet (§ 307 ZPO), ist Anm. Abs. 1 Nr. zu VV 3104 allerdings anwendbar (siehe Rdn 41).
Rz. 44
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine mündliche Verhandlung gem. § 128 Abs. 1 ZPO grundsätzlich vorgeschrieben (arg. e § 937 Abs. 2 ZPO). Hier ist Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 daher durchweg anwendbar.
(1) Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Rz. 45
Wird in einem Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden, entsteht keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104. Für Arrestverfahren folgt dies bereits aus § 922 Abs. 1 ZPO wonach das Gericht wahlweise durch Urteil oder durch Beschluss – und damit ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO) – entscheiden kann. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine mündliche Verhandlung dagegen gem. § 128 Abs. 1 ZPO grundsätzlich vorgeschrieben (arg. e § 937 Abs. 2 ZPO). Entscheidet das Gericht allerdings nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, weist es also den Antrag zurück oder bejaht es die Dringlichkeit, löst dies keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 aus, da in diesen Fällen die Entscheidung ohne ...