Rz. 115

Nach § 927 ZPO kann ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung wegen veränderter Umstände aufgehoben werden. Auch in diesem Fall ist das Anordnungs- und das Abänderungsverfahren eine Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 5 und zwar unabhängig davon, ob das Arrest- oder Verfügungsgericht oder gem. § 927 Abs. 2, 2. Hs. ZPO ein davon abweichendes Gericht der Hauptsache entscheidet.

 

Rz. 116

Der Anwalt kann daher Verfahrens- und Terminsgebühr insgesamt nur einmal fordern. Sofern die Terminsgebühr im Anordnungsverfahren noch nicht angefallen war,[33] entsteht sie jetzt im Aufhebungsverfahren.[34] Soweit sie bereits im Anordnungsverfahren entstanden ist, erhält der Anwalt keine weiteren Gebühren, es sei denn, es wird im Aufhebungsverfahren eine Einigung geschlossen, sodass dort noch die Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 entsteht.

 

Rz. 117

War der Arrest oder die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergangen und ist zunächst gem. § 924 ZPO Widerspruch eingelegt und durch Urteil zurückgewiesen worden und wird dann später nach § 927 ZPO Abänderung beantragt, zählen alle drei Verfahren als eine Angelegenheit, in der die Gebühren nur einmal entstehen können.

 

Rz. 118

Gesonderte Gebühren können dann anfallen, wenn zwischen Anordnung und Abänderungsantrag mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (§ 15 Abs. 5 S. 2). Die Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 geht der des § 16 Nr. 5 vor.[35]

 

Rz. 119

Anordnungs- und Aufhebungs- bzw. Abänderungsverfahren sind auch dann nach § 16 Nr. 5 eine Angelegenheit, wenn zwischenzeitlich das Berufungs- oder Beschwerdegericht mit der Sache befasst war, selbst wenn erst das Berufungs- oder Beschwerdegericht den Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen hat.

[33] Dieser Fall ist praktisch kaum denkbar, da das Verfahren nach § 927 ZPO gegenüber dem Widerspruch subsidiär ist und die Anwälte daher die Terminsgebühr bereits verdient haben müssen.
[34] Möglich ist hier auch die ermäßigte Terminsgebühr nach VV 3105.
[35] OLG Hamm AGS 2015, 166.

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