aa) Überblick
Rz. 75
Wird gegen einen im Beschlussweg ergangenen Arrest oder eine im Beschlussweg ergangene einstweilige Verfügung nur zum Teil Widerspruch eingelegt, entstehen nach Widerspruch die Gebühren nur aus dem geringeren Wert des Abänderungsantrags. Die zuvor aus dem höheren Wert verdienten Gebühren bleiben dagegen erhalten. Hier kann es zu Stufenwerten kommen.
Rz. 76
Für die Abrechnung auf Seiten des Anwalts des Antragsgegners kommt es für die Abrechnung darauf an, ob er von vornherein den Auftrag nur zu einem beschränkten Widerspruch hatte oder ob er zunächst einen Gesamtauftrag hatte, der nachträglich eingeschränkt wurde.
bb) Ursprünglicher Gesamtauftrag
Rz. 77
Bestand ursprünglich für den Anwalt des Antragsgegners ein Gesamtauftrag, wird dann aber nur teilweise Widerspruch eingelegt, entsteht für ihn die Verfahrensgebühr der VV 3100 aus dem Gesamtwert, allerdings zum Teil nur zu 0,8 (VV 3101), wobei wiederum § 15 Abs. 3 zu beachten ist.
Beispiel: Gegen den Mandanten ist im Beschlussweg eine einstweilige Verfügung wegen zweier Wettbewerbsverstöße ergangen (Wert: jeweils 50.000 EUR). Er beauftragt daraufhin seinen Anwalt, ihn zu vertreten. Dieser rät dazu, die einstweilige Verfügung hinsichtlich des einen Verstoßes zu akzeptieren und dagegen keinen Widerspruch einzulegen. Hinsichtlich des anderen Verstoßes empfiehlt er, Widerspruch einzulegen, was dann auch geschieht. Der Widerspruch wird vor mündlicher Verhandlung wieder zurückgenommen.
Für den Anwalt des Antragstellers bleibt es bei der 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert, die er bereits im Anordnungsverfahren verdient hat. Eine weitere Vergütung erhält er nicht, da für ihn insgesamt nur eine einzige Angelegenheit gegeben ist.
Der Anwalt des Antragsgegners erhält dagegen aus dem Teilwert von 50.000 EUR nur die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 1, da sich die Angelegenheit für ihn insoweit vorzeitig erledigt hat, bevor er einen Schriftsatz eingereicht oder einen Termin wahrgenommen hat. Hinsichtlich des anderen Teilwertes von 50.000 EUR entsteht dagegen infolge des Widerspruchs die volle 1,3-Verfahrensgebühr. Insgesamt kann der Anwalt jedoch gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr verlangen als eine 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert von 100.000 EUR.
I. |
Anwalt Antragsteller |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
2.151,50 EUR |
|
(Wert: 100.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.171,50 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
412,59 EUR |
Gesamt |
|
2.584,09 EUR |
II. |
Anwalt Antragsgegner |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
1.662,70 EUR |
|
|
(Wert: 50.000,00 EUR) |
|
|
2. |
0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 1 |
1.023,20 EUR |
|
|
(Wert: 50.000,00 EUR) |
|
|
|
gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als |
|
2.151,50 EUR |
|
1,3 aus 100.000,00 EUR |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.171,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
412,59 EUR |
Gesamt |
|
2.584,09 EUR |
Rz. 78
Kommt es nach einem Teilwiderspruch zur mündlichen Verhandlung, so entsteht für beide Anwälte die Terminsgebühr nach VV 3104.
Beispiel: Der Anwalt des Antragstellers hat im Beschlussweg eine einstweilige Verfügung wegen zweier Wettbewerbsverstöße (Wert: jeweils 10.000 EUR) erwirkt. Der Antragsgegner beauftragt seinen Anwalt, Widerspruch einzulegen. Dieser rät dazu, nur hinsichtlich eines Verstoßes Widerspruch einzulegen, was dann auch geschieht. Hierüber wird mündlich verhandelt.
Für den Anwalt des Antragstellers ist die 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert entstanden, da er insoweit einen Antrag eingereicht hat. Lediglich bei der Terminsgebühr ist für ihn der geringere Wert maßgebend.
Der Anwalt des Antragsgegners hatte zunächst den Auftrag zur Gesamtvertretung. Da er aber nur hinsichtlich eines Teils auch Widerspruch eingelegt hat, ist nur hinsichtlich dieses Teils die volle 1,3-Verfahrensgebühr der VV 3100 entstanden. Im Übrigen, also soweit er abgeraten hat, ist lediglich die 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 1 entstanden. Zu beachten ist § 15 Abs. 3. Insgesamt darf der Anwalt nicht mehr als eine 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert verlangen. Die Terminsgebühr berechnet sich ebenfalls nur nach dem geringeren Wert.
I. |
Anwalt Antragsteller |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
1.068,60 EUR |
|
(Wert: 20.000,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
736,80 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.825,40 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
346,83 EUR |
Gesamt |
|
2.172,23 EUR |
II. |
Anwalt Antragsgegner |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
798,20 EUR |
|
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
2. |
0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 1 |
491,20 EUR |
|
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
|
gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als |
|
1.068,60 EUR |
|
1,3 aus 20.000,00 EUR |
|
|
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
736,80 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.825,40 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
346,83 EUR |
Gesamt |
|
2.172,23 EUR |
Rz. 79
Ebenso kann die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 durch eine Besprechung der Anwälte...