Rz. 48
In den verwaltungsgerichtlichen selbstständigen Beweisverfahren (§ 98 VwGO) gelten die Ausführungen zu den zivilgerichtlichen Verfahren entsprechend. Neben der Einigungsgebühr VV 1000 kommt hier auch eine Erledigungsgebühr nach VV 1002 ff. in Betracht.
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