Rz. 50

Soweit nach Wertgebühren abzurechnen ist, gelten wiederum die Ausführungen zu den Gebühren in zivilgerichtlichen Verfahren entsprechend.

 

Rz. 51

Soweit nach Betragsrahmengebühren abzurechnen ist, gelten ebenfalls die Ausführungen zu den Gebühren in zivilgerichtlichen Verfahren, allerdings mit der Maßgabe, dass die entsprechenden Rahmengebühren nach VV Teil 3 anzusetzen sind. An der Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 5 ändert sich nichts.

 

Rz. 52

In beiden Fällen kommt anstelle der Einigungsgebühr auch eine Erledigungsgebühr nach VV 1002 ff. in Betracht. Bei Abrechnung nach Betragsrahmen dürfte hier im Beweisverfahren der Gebührenrahmen der VV 1005 anzuwenden sein. Die Unanwendbarkeit der VV 1006 ist offensichtlich vom Gesetzgeber übersehen worden. Es ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, weshalb bei Wertgebühren die Anhängigkeit nicht zur Reduzierung der Gebühren führen soll, bei den Rahmengebühren dagegen schon.

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