Rz. 5
Die Art der Festsetzung richtet sich nach der Kostenverteilung.
a) Einseitige Festsetzung
Rz. 6
Trägt der Gegner sämtliche Kosten des Verfahrens, werden alle Kosten des Antragstellers einseitig festgesetzt, soweit sie erstattungsfähig sind.
Rz. 7
Sind die Kosten verhältnismäßig verteilt worden, meldet der Gegner aber seine Kosten nicht oder nicht fristgerecht an, wird ebenfalls einseitig festgesetzt, unbeschadet des Rechts des Gegners seine Kosten später gesondert anzumelden und einen (weiteren) einseitigen Festsetzungsbeschluss zu seinen Gunsten zu erwirken (§ 106 Abs. 2 ZPO).
b) Verhältnismäßige Teilung der Kosten
Rz. 8
Sind die Kosten des Verfahrens vom Gericht verhältnismäßig verteilt worden, können sie getrennt festgesetzt oder ausgeglichen werden (§ 106 Abs. 1 ZPO). Eine Pflicht zur Kostenausgleichung besteht für die Parteien nicht.
Rz. 9
Die Parteien können auch in diesem Fall eine getrennte Kostenfestsetzung erwirken, wenn nämlich zunächst nur eine Partei ihre Kosten anmeldet und, nachdem deren Kosten festgesetzt sind, nunmehr die andere Partei die Festsetzung ihrer Kosten beantragt.
Rz. 10
Praxishinweis:
Eine getrennte Kostenfestsetzung kann z.B. vorteilhaft sein, wenn eine der Parteien das Quotenvorrecht gegenüber ihrem Rechtsschutzversicherer durchsetzen oder mit ihrem Kostenerstattungsanspruch anderweitig aufrechnen will (siehe Anhang VI Rdn 23).
Rz. 11
Die Ausgleichung geschieht grundsätzlich so, dass beide Parteien zunächst ihre Kosten bei Gericht anmelden. Von den gesamten Kosten wird die Quote berechnet, die die jeweilige Partei schuldet. Hierauf werden sodann die eigenen Kosten angerechnet. Der verbleibende Differenzbetrag wird festgesetzt.
Rz. 12
Beispiel: Kostenausgleichung:
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 70 % und der Beklagte 30 %. Die Kosten beider Parteien betragen bei einem Streitwert von 10.000 EUR jeweils 1.850,45 EUR und die Gerichtskosten 798 EUR, die der Kläger bereits gezahlt hat. Zu rechnen ist wie folgt:
Kosten Kläger (1.850,45 EUR + 798,00 EUR) |
2.648,45 EUR |
Kosten Beklagter |
1.850,45 EUR |
Gesamt |
4.498,90 EUR |
hiervon 70 % |
3.149,23 EUR |
./. eigene Kosten des Klägers |
– 2.648,45 EUR |
Erstattungsanspruch des Beklagten |
500,78 EUR |
Rz. 13
Auch bei der Kostenausgleichung handelt es sich um eine Festsetzung. Es ist daher nicht erforderlich, ausdrücklich eine Ausgleichung zu beantragen. Diese ist zwingend von Amts wegen durchzuführen, wenn beide Parteien ihre Kosten rechtzeitig anmelden (§ 106 Abs. 1 ZPO).
Rz. 14
Meldet eine Partei trotz Fristsetzung die eigenen Kosten nicht oder nicht fristgerecht an, werden die angemeldeten Kosten der Gegenseite in Höhe der jeweiligen Erstattungsquote festgesetzt. Dem Gegner bleibt es unbenommen, später die Festsetzung seiner Erstattungsforderung nachträglich zu beantragen, § 106 Abs. 2 ZPO. Er muss lediglich die damit verbundenen Mehrkosten tragen. Mehrkosten können nur in zusätzlichen Zustellungskosten liegen und fallen in der Regel dabei nicht an (Anm. zu Nr. 9002 KV GKG).
c) Getrennte Festsetzung
Rz. 15
Eine getrennte Festsetzung ist vorgeschrieben, wenn bestimmte Kosten nicht nach Quoten verteilt, sondern ausgetrennt sind, etwa die Kosten der Säumnis (§ 344 ZPO) oder die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind (§ 281 Abs. 3 ZPO).
Rz. 16
Die ausgetrennten Kosten müssen gesondert festgesetzt werden. Nur die übrigen Kosten dürfen ausgeglichen werden. Soweit die Parteien damit einverstanden sind, bestehen allerdings keine Bedenken, auch auszutrennende Kosten in die Ausgleichung einzubeziehen, abgesehen davon, dass darin eine Aufrechnungserklärung liegen würde, die das Gericht berücksichtigen müsste (siehe Rdn 56).
Rz. 17
Ein Fall der getrennten Festsetzung liegt auch dann vor, wenn die Kosten nach Instanzen unterschiedlich verteilt sind:
Rz. 18
Beispiel: Unterschiedliche Kostenverteilung in den Instanzen:
Die Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Eine Kostenausgleichung ist unzulässig.
d) Vereinfachte Festsetzung
Rz. 19
Möglich – in der Praxis aber selten – ist die vereinfachte Festsetzung nach § 105 ZPO. Danach kann der Festsetzungsbeschluss auf das Urteil und dessen Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Kostenfestsetzungsantrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt worden ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt (§ 105 Abs. 1 S. 1 ZPO). Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b ZPO in Form eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten (§ 105 Abs. 1 S. 2 ZPO). Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden (§ 106 Abs. 1 S. 3 ZPO).
Rz. 20
Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in diesem Fall nicht statt (§ 105 Abs. 2 S. 1 ZPO). Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung (§ 105 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Verbindung des Festsetzungsbeschlu...