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Zuständig für die Kostenfestsetzung ist das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 104 Abs. 1 S. 1 ZPO). Wird ein Rechtsstreit z.B. wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit verwiesen, setzt das zuletzt befasste Gericht des ersten Rechtszugs auch die vor dem unzuständigen Gericht entstandenen Kosten fest. Die Entscheidung trifft der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG).

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