Rz. 6

Trägt der Gegner sämtliche Kosten des Verfahrens, werden alle Kosten des Antragstellers einseitig festgesetzt, soweit sie erstattungsfähig sind.

 

Rz. 7

Sind die Kosten verhältnismäßig verteilt worden, meldet der Gegner aber seine Kosten nicht oder nicht fristgerecht an, wird ebenfalls einseitig festgesetzt, unbeschadet des Rechts des Gegners seine Kosten später gesondert anzumelden und einen (weiteren) einseitigen Festsetzungsbeschluss zu seinen Gunsten zu erwirken (§ 106 Abs. 2 ZPO).

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