Rz. 147

In verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (§ 164 VwGO). Die VwGO enthält zum Ablauf des Verfahrens keine gesonderten Vorschriften, so dass auf die Regelungen der ZPO zurückgegriffen werden kann und damit auf die Ausführungen in Rdn 1 ff.

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