Rz. 176

In sozialgerichtlichen Verfahren setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (§ 197 S. 1 SGG). Die Vorschriften des § 104 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 ZPO finden entsprechende Anwendung (§ 197 S. 2 SGG), so dass auf Rdn 1 ff. verwiesen werden kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge