Rz. 111

Die Festsetzung der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen richtet sich nach den §§ 103 bis 107 ff. ZPO. Das folgt

für Ehe- und Verbundverfahren sowie Familienstreitsachen aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG und
für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus § 85 FamFG.

Das FamFG beschränkt sich darauf, pauschal auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO zum dortigen Kostenfestsetzungsverfahren zu verweisen. Eigenständige Regelungen enthält das FamFG nicht. Daher kann auf Rdn 1 ff. Bezug genommen werden.

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