Rz. 111
Die Festsetzung der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen richtet sich nach den §§ 103 bis 107 ff. ZPO. Das folgt
▪ | für Ehe- und Verbundverfahren sowie Familienstreitsachen aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG und |
▪ | für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus § 85 FamFG. |
Das FamFG beschränkt sich darauf, pauschal auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO zum dortigen Kostenfestsetzungsverfahren zu verweisen. Eigenständige Regelungen enthält das FamFG nicht. Daher kann auf Rdn 1 ff. Bezug genommen werden.
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