a) Überblick
Rz. 78
Neben der Verfahrensgebühr entsteht unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 oder auch der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 eine Terminsgebühr nach VV 3104.
b) Gerichtlicher Termin
aa) Verhandlungstermin
Rz. 79
Die Terminsgebühr entsteht danach insbesondere, wenn über die Ehesache und die anhängigen Folgesachen verhandelt wird.
Rz. 80
Möglich ist, dass die Terminsgebühr nur aus dem Wert einer Folgesache entsteht, nämlich dann, wenn der Anwalt erst nach Abtrennung einer Folgesache beauftragt wird.
bb) Anhörungstermin
Rz. 81
Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Anwalt nur an einem Anhörungstermin eines Ehegatten (§ 128 FamFG) teilnimmt. Die frühere Rechtsprechung, die nach der damaligen Fassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 eine Terminsgebühr abgelehnt hatte, weil es sich bei einem Anhörungstermin nicht um einen Termin zur mündlichen Verhandlung oder Erörterung handelt, ist mit der Neufassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 durch das 2. KostRMoG nicht mehr vertretbar, da jeder gerichtliche Termin ausreicht.
c) Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens
Rz. 82
Nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 VV 2 erhält der Anwalt eine Terminsgebühr auch dann, wenn er mit dem Gegner oder dessen Anwalt eine Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens führt. Dabei muss es sich nicht einmal um anhängige Gegenstände handeln.
Beispiel: Die Scheidung ist eingereicht (Werte: Ehesache 9.000.00 EUR; Versorgungsausgleich 2.700 EUR). Später reicht der Ehemann die Folgesache Güterrecht ein und beantragt, die Ehefrau zu verpflichten, Zugewinn in Höhe von 20.000 EUR zu zahlen. Die Anwälte verhandeln sodann telefonisch über den Zugewinn, allerdings ohne Ergebnis. Der Antrag wird daraufhin später zurückgenommen. Im nachfolgenden Termin wird die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich entschieden.
Der Anwalt erhält sowohl die 1,3-Verfahrensgebühr aus 31.700 EUR als auch die 1,2-Terminsgebühr. Die Terminsgebühr ist aus 11.700 EUR durch den gerichtlichen Termin entstanden (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1) und zu 20.000 EUR durch die Besprechung (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 = außergerichtlicher Termin).
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
1.346,80 EUR |
|
(Wert: 31.700 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
1.243,20 EUR |
|
(Wert: 31.700 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.610,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
495,90 EUR |
Gesamt |
|
3.105,90 EUR |
Rz. 83
Kommt es später zu einem gerichtlichen Verfahren oder einer außergerichtlichen Vertretung hinsichtlich des Zugewinns, sind die Mehrgebühren daraus anzurechnen (Anm. Abs. 1 zu VV 3101, Anm. Abs. 2 zu VV 3104).
d) Entscheidung im schriftlichen Verfahren
Rz. 84
Darüber hinaus ist eine Terminsgebühr nach Anm. 1 Nr. 1 zu VV 3104 bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren sowohl in der Ehesache als auch in den Folgesachen möglich, da nach §§ 113 Abs. 1 S. 2, 137 Abs. 1 FamFG, § 128 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Beispiel: Das Scheidungsverfahren ist vor dem AG Kiel anhängig. Nach Rechtshängigkeit ist der Ehemann nach München verzogen und die Ehefrau nach Saarbrücken. Das AG Kiel lässt beide Ehegatten im Wege der Rechtshilfe vor dem jeweiligen Wohnsitzgericht anhören. Nach Rückkehr der Akten entscheidet das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Ehesache 12.000 EUR, Versorgungsausgleich 3.600 EUR.
Neben der Verfahrensgebühr entsteht gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 auch die Terminsgebühr aus dem Wert der Ehesache und der Folgesache.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
933,40 EUR |
|
(Wert: 15.600 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
861,60 EUR |
|
(Wert: 15.600 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.815,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
344,85 EUR |
Gesamt |
|
2.159,85 EUR |
Beispiel: Im Scheidungsverfahren (Werte: Ehesache 12.000 EUR, Versorgungsausgleich 3.600 EUR) wird der Zugewinnausgleich (Wert: 20.000 EUR) abgetrennt. Hiernach wird Termin zur Scheidung anberaumt und dort über Scheidung und Versorgungsausgleich entschieden. Im abgetrennten Verfahren über den Zugewinn wird im Einverständnis der Beteiligten gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Aus dem Wert von Ehesache und Versorgungsausgleich entsteht die Terminsgebühr durch den gerichtlichen Termin. Aus dem Zugewinn entsteht die Gebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 durch die Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
1.452,10 EUR |
|
(Wert: 35.600 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
1.340,40 EUR |
|
(Wert: 35.600 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.812,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
534,38 EUR |
Gesamt |
|
3.346,88 EUR |
e) Einigung
Rz. 85
Schließlich kann eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 auch bei Abschluss einer Einigung (bis 31.12.2020 Abschluss eines schriftlichen Vergleichs) anfallen, da na...