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Ein Anrechnungsproblem kann sich hier wegen der unterschiedlich zu berechnenden Gegenstandswerte ergeben, wenn der Anwalt in einer Kindschaftssache außergerichtlich tätig war und diese dann als Folgesache im Verbund anhängig gemacht wird. Insoweit gilt VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 4 entsprechend. Angerechnet wird nur nach dem Wert der Folgesache, es sei denn, der Wert der vorgerichtlichen Tätigkeit ist ausnahmsweise geringer. Dann gilt nur der geringere Wert.

 

Beispiel: Der Anwalt war außergerichtlich hinsichtlich des Umgangsrechts tätig und hat ausgehend von dem Regelwert des § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG wie folgt abgerechnet:

 
I. Umgangsrecht (Wert: 4.000 EUR)    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   361,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 381,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   72,47 EUR
Gesamt   453,87 EUR

Es kommt hiernach zum Scheidungsverfahren (Werte: Ehesache 6.000 EUR; Versorgungsausgleich 1.200 EUR). Das Umgangsrecht wird als Folgesache anhängig gemacht. Der Wert der Folgesache Umgangsrecht wird gem. § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG auf 1.200 EUR festgesetzt.

Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird jetzt hälftig nur aus dem Wert des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, also nur, soweit sie aus 1.200 EUR angefallen wäre.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
II. Verbundverfahren (Wert: 8.400 EUR)    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   725,40 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,65 aus 1.200 EUR   – 82,55 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   669,60 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.332,45 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   253,17 EUR
Gesamt   1.585,62 EUR

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