Rz. 165
Bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht gilt zunächst § 21 Abs. 1. Das Verfahren nach Zurückverweisung ist eine neue Angelegenheit, allerdings mit der Maßgabe, dass die Verfahrensgebühr des vorangegangenen Verfahrens gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 auf die Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung anzurechnen ist.
Rz. 166
Eine Besonderheit gilt in Verbundverfahren allerdings nach § 21 Abs. 2 im Falle einer Zurückverweisung gem. § 146 FamG, also wenn
▪ | neben der Ehesache auch Folgesachen anhängig gemacht worden sind, |
▪ | das Gericht den Scheidungsantrag abgewiesen hat und |
▪ | das Rechtsmittelgericht den Scheidungsantrag für begründet hält und daher die Sache zurückverweist. |
Rz. 167
Obwohl in diesem Fall die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 erfüllt sind, findet diese Regelung nach § 21 Abs. 2 keine Anwendung. Das Verfahren vor und nach Zurückverweisung gilt als eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1. Der Anwalt erhält die Gebühren daher insgesamt nur einmal. Allerdings kann sich der Wert des Verfahrens erhöhen, wenn nach Zurückverweisung noch weitere Folgesachen anhängig gemacht werden.[43]
Beispiel: Das FamG weist den Scheidungsantrag (Werte: Ehesache 6.000 EUR; Versorgungsausgleich 1.200 EUR) zurück. Auf die Beschwerde hält das OLG den Scheidungsantrag für begründet und verweist die Sache an das FamG zurück.
Das Verfahren nach Zurückverweisung gilt gem. § 21 Abs. 2 als dieselbe Angelegenheit. Die Gebühren vor dem FamG entstehen nur einmal.
I. | Verfahren vor dem FamG | ||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 652,60 EUR | |
(Wert: 7.200 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 602,40 EUR | |
(Wert: 7.200 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.275,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 242,25 EUR | |
Gesamt | 1.517,25 EUR | ||
II. | Beschwerdeverfahren | ||
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200 | 624,00 EUR | |
(Wert: 6.000 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3202 | 468,00 EUR | |
(Wert: 6.000 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.112,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 211,28 EUR | |
Gesamt | 1.323,28 EUR |
Rz. 168
Liegen zwischen dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und der Zurückverweisung allerdings mehr als zwei Kalenderjahre, gilt nicht § 21 Abs. 2, sondern § 15 Abs. 5 S. 2, so dass dann alle Gebühren erneut entstehen.
Rz. 169
Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 gilt nicht, wenn das Rechtsmittelgericht die Sache nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zurückverweist. In diesem Fall bleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 21 Abs. 1.
Beispiel: Das FamG weist den Scheidungsantrag ab (Ehesache 6.000 EUR; Versorgungsausgleich 1.200 EUR). Das OLG hebt den Beschluss auf und verweist wegen eines schweren Verfahrensfehlers die Sache gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zurück.
Es gilt nicht § 21 Abs. 2, sondern § 21 Abs. 1 S. 1. Das Verfahren hinsichtlich der Ehesache ist eine neue Angelegenheit, so dass hieraus die Gebühren – vorbehaltlich der Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 6 – erneut entstehen. Hinsichtlich der Folgesachen (hier Versorgungsausgleich) liegt dagegen keine Zurückverweisung vor, so dass hier auch keine neuen Gebühren entstehen können.
I. | Verfahren vor dem FamG | ||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 652,60 EUR | |
(Wert: 7.200 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 602,40 EUR | |
(Wert: 7.200 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.275,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 242,25 EUR | |
Gesamt | 1.517,25 EUR | ||
II. | Beschwerdeverfahren | ||
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200 | 624,00 EUR | |
(Wert: 6.000 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3202 | 468,00 EUR | |
(Wert: 6.000 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.112,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 211,28 EUR | |
Gesamt | 1.323,28 EUR | ||
III. Erneutes Verfahren vor dem FamG nach Zurückverweisung | |||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 507,00 EUR | |
(Wert: 6.000 EUR) | |||
2. | gem. Vorb 3 Abs. 6 anzurechnen, 1,3 aus 6.000 EUR | – 507,00 EUR | |
3. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 468,00 EUR | |
(Wert: 6.000 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 488,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 92,72 EUR | |
Gesamt | 580,72 EUR |
Rz. 170
Gleiches gilt, wenn das FamG über die Ehesache gem. § 140 FamFG vorab entschieden hatte und Folgesachen anhängig geblieben sind.
Beispiel: Das FamG "trennt" den Versorgungsausgleich ab und gibt dem Scheidungsantrag statt. Das OLG hebt den Scheidungsbeschluss auf und verweist die Sache gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zurück. Nach erneuter Verhandlung und Anhörung der Beteiligten wird dem Scheidungsantrag durch Verbundbeschluss stattgegeben.
Obwohl auch hier eine Folgesache erstinstanzlich anhängig geblieben ist, gilt nicht § 21 Abs. 2, sondern § 21 Abs. 1. Die Anwälte erhalten also die Gebühren erneut, allerdings unter Berücksichtigung der Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 6. Abzurechnen ist ebenso wie im vorangegangenen Beispiel.
Rz. 171
Werden nur Folgesachen angefochten und verweist das Rechtsmittelgericht die Sache zurück, gilt ebenfalls nicht § 21...
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