Rz. 165

Bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht gilt zunächst § 21 Abs. 1. Das Verfahren nach Zurückverweisung ist eine neue Angelegenheit, allerdings mit der Maßgabe, dass die Verfahrensgebühr des vorangegangenen Verfahrens gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 auf die Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung anzurechnen ist.

 

Rz. 166

Eine Besonderheit gilt in Verbundverfahren allerdings nach § 21 Abs. 2 im Falle einer Zurückverweisung gem. § 146 FamG, also wenn

neben der Ehesache auch Folgesachen anhängig gemacht worden sind,
das Gericht den Scheidungsantrag abgewiesen hat und
das Rechtsmittelgericht den Scheidungsantrag für begründet hält und daher die Sache zurückverweist.
 

Rz. 167

Obwohl in diesem Fall die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 erfüllt sind, findet diese Regelung nach § 21 Abs. 2 keine Anwendung. Das Verfahren vor und nach Zurückverweisung gilt als eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1. Der Anwalt erhält die Gebühren daher insgesamt nur einmal. Allerdings kann sich der Wert des Verfahrens erhöhen, wenn nach Zurückverweisung noch weitere Folgesachen anhängig gemacht werden.[43]

 

Beispiel: Das FamG weist den Scheidungsantrag (Werte: Ehesache 6.000 EUR; Versorgungsausgleich 1.200 EUR) zurück. Auf die Beschwerde hält das OLG den Scheidungsantrag für begründet und verweist die Sache an das FamG zurück.

Das Verfahren nach Zurückverweisung gilt gem. § 21 Abs. 2 als dieselbe Angelegenheit. Die Gebühren vor dem FamG entstehen nur einmal.

 
I. Verfahren vor dem FamG
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   652,60 EUR
  (Wert: 7.200 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   602,40 EUR
  (Wert: 7.200 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.275,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   242,25 EUR
Gesamt   1.517,25 EUR
II. Beschwerdeverfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200   624,00 EUR
  (Wert: 6.000 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3202   468,00 EUR
  (Wert: 6.000 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.112,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   211,28 EUR
Gesamt   1.323,28 EUR
 

Rz. 168

Liegen zwischen dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und der Zurückverweisung allerdings mehr als zwei Kalenderjahre, gilt nicht § 21 Abs. 2, sondern § 15 Abs. 5 S. 2, so dass dann alle Gebühren erneut entstehen.

 

Rz. 169

Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 gilt nicht, wenn das Rechtsmittelgericht die Sache nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zurückverweist. In diesem Fall bleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 21 Abs. 1.

 

Beispiel: Das FamG weist den Scheidungsantrag ab (Ehesache 6.000 EUR; Versorgungsausgleich 1.200 EUR). Das OLG hebt den Beschluss auf und verweist wegen eines schweren Verfahrensfehlers die Sache gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zurück.

Es gilt nicht § 21 Abs. 2, sondern § 21 Abs. 1 S. 1. Das Verfahren hinsichtlich der Ehesache ist eine neue Angelegenheit, so dass hieraus die Gebühren – vorbehaltlich der Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 6 – erneut entstehen. Hinsichtlich der Folgesachen (hier Versorgungsausgleich) liegt dagegen keine Zurückverweisung vor, so dass hier auch keine neuen Gebühren entstehen können.

 
I. Verfahren vor dem FamG
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   652,60 EUR
  (Wert: 7.200 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   602,40 EUR
  (Wert: 7.200 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.275,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   242,25 EUR
Gesamt   1.517,25 EUR
II. Beschwerdeverfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200   624,00 EUR
  (Wert: 6.000 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3202   468,00 EUR
  (Wert: 6.000 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.112,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   211,28 EUR
Gesamt   1.323,28 EUR
III. Erneutes Verfahren vor dem FamG nach Zurückverweisung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   507,00 EUR
  (Wert: 6.000 EUR)    
2. gem. Vorb 3 Abs. 6 anzurechnen, 1,3 aus 6.000 EUR   – 507,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   468,00 EUR
  (Wert: 6.000 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 488,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   92,72 EUR
Gesamt   580,72 EUR
 

Rz. 170

Gleiches gilt, wenn das FamG über die Ehesache gem. § 140 FamFG vorab entschieden hatte und Folgesachen anhängig geblieben sind.

 

Beispiel: Das FamG "trennt" den Versorgungsausgleich ab und gibt dem Scheidungsantrag statt. Das OLG hebt den Scheidungsbeschluss auf und verweist die Sache gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zurück. Nach erneuter Verhandlung und Anhörung der Beteiligten wird dem Scheidungsantrag durch Verbundbeschluss stattgegeben.

Obwohl auch hier eine Folgesache erstinstanzlich anhängig geblieben ist, gilt nicht § 21 Abs. 2, sondern § 21 Abs. 1. Die Anwälte erhalten also die Gebühren erneut, allerdings unter Berücksichtigung der Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 6. Abzurechnen ist ebenso wie im vorangegangenen Beispiel.

 

Rz. 171

Werden nur Folgesachen angefochten und verweist das Rechtsmittelgericht die Sache zurück, gilt ebenfalls nicht § 21...

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