(1) 1Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in
1. |
[1]Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben, |
Bis 03.05.2005:
1. |
Verkaufsstätten mit Verkaufsräumen und Ladenstraßen, die einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben, |
3. |
Krankenhäusern, |
Bis 03.05.2005:
4. |
Hotels und Pensionen mit mehr als 12 Gastbetten, |
5. |
Hochhäusern im Sinne des § 2 Abs. 3 der Bauordnung für Berlin, |
6. |
Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m², wobei die Nutzfläche einer Garage die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und Verkehrsflächen ist, |
7. |
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, |
wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. 2§ 50 der Bauordnung für Berlin bleibt unberührt.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung von Raumlufttechnischen Anlagen von künstlich belüfteten und klimatisierten Räumen (Aufenthaltsräumen, Arbeitsstätten) mit Ausnahme von Anlagen in eigengenutzten Eigentumswohnungen und in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
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