(1) 1Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in

 

1.

[1]Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben,

Bis 03.05.2005:

1.

Verkaufsstätten mit Verkaufsräumen und Ladenstraßen, die einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben,

 

2.

 

a)

[2]Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

Bis 03.05.2005:

a)

Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

 

b)

Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,

 

c)

Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen,

 

3.

Krankenhäusern,

 

4.

[3]Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten,

Bis 03.05.2005:

4.

Hotels und Pensionen mit mehr als 12 Gastbetten,

 

5.

Hochhäusern im Sinne des § 2 Abs. 3 der Bauordnung für Berlin,

 

6.

Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m², wobei die Nutzfläche einer Garage die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und Verkehrsflächen ist,

 

7.

allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,

wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. 2§ 50 der Bauordnung für Berlin bleibt unberührt.

 

(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung von Raumlufttechnischen Anlagen von künstlich belüfteten und klimatisierten Räumen (Aufenthaltsräumen, Arbeitsstätten) mit Ausnahme von Anlagen in eigengenutzten Eigentumswohnungen und in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

[1] Nr. 1 geändert durch Sonderbau-Betriebs-Verordnung - SoBeVO. Anzuwenden ab 04.05.2005.
[2] Buchst. a) geändert durch Sonderbau-Betriebs-Verordnung - SoBeVO. Anzuwenden ab 04.05.2005.
[3] Nr. 4 geändert durch Sonderbau-Betriebs-Verordnung - SoBeVO. Anzuwenden ab 04.05.2005.

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