[Vorspann]
Auf Grund von § 76 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512), zuletzt geändert durch Artikel XLV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in
1. |
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben, |
1. |
Verkaufsstätten mit Verkaufsräumen und Ladenstraßen, die einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben, |
2. |
a) |
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, |
a) |
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, |
b) |
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, |
c) |
Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen, |
|
4. |
Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten, |
4. |
Hotels und Pensionen mit mehr als 12 Gastbetten, |
6. |
Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m², wobei die Nutzfläche einer Garage die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und Verkehrsflächen ist, |
7. |
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, |
wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. 2§ 50 der Bauordnung für Berlin bleibt unberührt.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung von Raumlufttechnischen Anlagen von künstlich belüfteten und klimatisierten Räumen (Aufenthaltsräumen, Arbeitsstätten) mit Ausnahme von Anlagen in eigengenutzten Eigentumswohnungen und in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
§ 2 Sachkundige Personen
(1) 1Sachkundige Personen, deren Beteiligung durch den Betreiber bei Sonderbauten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sowie bei Sonderbauten gemäß § 50 der Bauordnung für Berlin auf Grund von Rechtsvorschriften oder Auflagen vorgeschrieben ist, sind bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres alle natürlichen Personen, die mindestens einen für das Prüfgebiet einschlägigen Fachhochschulabschluss besitzen, eine einschlägige mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweisen und in der Lage sind, die jeweiligen Prüfungen in fachlicher und persönlicher Unabhängigkeit und Unbefangenheit durchzuführen. 2Einer förmlichen Anerkennung bedarf es nicht.
(2) 1Sachkundige Personen sind bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres auch die nach den bisherigen Vorschriften des Landes Berlin anerkannten Sachverständigen. 2Haben diese Personen bei Inkrafttreten dieser Verordnung das 63. Lebensjahr vollendet, sind sie Sachkundige Personen bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres.
(3) Sachkundige Personen sind ferner die Lehrstuhlinhaber einschlägiger Fachrichtungen an Technischen Universitäten und Hochschulen im Gebiet der Europäischen Union.
§ 3 Pflichten und Aufgaben der Sachkundigen Personen
(1) 1Die Sachkundige Person ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen eigenverantwortlich zu prüfen. 2Sie hat dem Auftraggeber (Bauherr oder Betreiber der Anlage oder Einrichtung) die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen. 3Über das Ergebnis der Prüfungen ist ein Bericht anzufertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen. 4Werden festgestellte Mängel nicht in der von der Sachkundigen Person festgelegten Frist beseitigt, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
(2) 1Die Sachkundige Person darf Prüfungen nur vornehmen, soweit ihre Sachkunde reicht und wenn ihre Unparteilichkeit gewahrt ist. 2Insbesondere darf sie bei der Ausführung der technischen Anlagen oder Einrichtungen nicht als Entwurfsverfasser, als Bauleiter oder als Unternehmer tätig gewesen sein. 3Sie hat die Prüfungen selbst durchzuführen. 4Zu ihrer Hilfe darf sie befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.
(3) Die Sachkundige Person hat der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung auf Verlangen Auskunft über ihre Prüfungen zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen.
(4) Die Sachkundige Person hat sich über die anzuwendenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik a...