§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
2. |
Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. 2Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
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3. |
Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenem Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden, |
4. |
Tätigkeiten, die in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung oder in einer diese nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden Zulassung näher festgelegt und beschrieben sind, außer wenn diese eine Fachbetriebspflicht vorschreibt. |
§ 25 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG)
1Technische Überwachungsorganisationen im Sinne von § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich. 2Ausgenommen sind die Organisationen nach § 22 Abs. 5 für die Überwachung des eigenen Unternehmens als Fachbetrieb.
§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 19i Abs. 1 und § 19 l WHG)
(1) 1Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber der Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. 2Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
1. |
eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder |
2. |
eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrags vorlegt. |
(2) 1Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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