Die in dieser Anlage enthaltenen Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 1 und 4 der Verordnung technisch ausfüllen, unberührt und gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2, 3 und 6 der Verordnung vor.
1. |
Begriffe |
1.1 |
Anforderungen Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät; dabei sind Anlagenteile, bei denen Tropfmengen austreten können, mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen R1- und R2-Maßnahmen setzen immer eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche voraus. R1-, R2- und R3-Maßnahmen erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmeplan. |
1.2 |
Zugrunde zu legendes Volumen Das in Nummer 2.1 zugrunde zu legende Volumen ist das höchstzulässige Stoffvolumen der größten abgesperrten Betriebseinheit der Anlage. Bei Gebindelagern unter Einschluss von Kleingebindelagern ist der Rauminhalt aller Gebinde anzurechnen. |
2. |
Anforderungen |
2.1 |
Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe |
2.1.1 |
Einhaltung der Anforderungen Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, sind die Anforderungen für Anlagen der WGK 3 zu erfüllen. |
2.1.2 |
Allgemeine Regelung
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird. Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe (HBV-Anlagen) in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungsund abgestimmtem Alarm- und Maßnahmeplan. Sondenanlagen und Kollektoren zur Nutzung der Erdwärme dürfen auch einwandig unterirdisch betrieben werden, wenn sie mit bestimmten wassergefährdenden Stoffen der WGK 1 betrieben werden und besondere Sicherheitsanforderungen einhalten. Die Anforderungen sind in der Technischen Regel VDI-Richtlinie 4640 Blatt 1, Ausgabe Dezember 2000, näher bestimmt. |
2.1.3 |
Anforderungen an Gebindelager Die Größe des in der Tabelle unter Nummer 2.1.2 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist, soweit nicht die Regelung nach Nummer 2.1.4 anwendbar ist, wie folgt zu staffeln:
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2.2 |
Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen |
2.2.1 |
Einhaltung der Anforderungen Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden. |
2.2.2 |
Allgemeine Anforderungen
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2.2.3 |
Heizölverbraucheranlagen Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzw... |
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