(1) 1Oberirdische Rohrleitungen für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie Befüll- und Entleerleitungen für derartige Stoffe müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Bei Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe mit lösbaren Verbindungen kann die zuständige Behörde darüber hinaus im Rahmen einer Sicherheitsbetrachtung für den Einzelfall weitergehende Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Rückhaltemöglichkeiten, festlegen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. 3Gleiches gilt, wenn im Verlaufe einer Rohrleitung Einrichtungen wie Pumpen, Absperrorgane oder Molchschleusen angeordnet sind.
(2) 1Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. 2Sicherheitsgründe nach Satz 1 können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. 3Satz 1 gilt nicht, soweit unterirdische Rohrleitungen zum Anschluss an unterirdische Anlagen notwendig sind und für Rohrleitungen für die Verbindung unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden. 4Sofern von der zuständigen Behörde im Einzelfall auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere wegen der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Einbauortes oder wegen der Eigenschaften des wassergefährdenden Stoffes nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 auch nicht für unterirdische Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind, sowie für feste und gasförmige Stoffe.
(3) 1Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. 2Die Kontrollschächte müssen so beschaffen sein, dass sie durch regelmäßige Sichtkontrollen oder Leckagesonden überwacht werden können. 3Diese Rohrleitungen müssen
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doppelwandig sein, wobei Undichtheiten der Rohrwände durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden müssen, oder |
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als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt und die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter zurückfließen, oder |
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mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein, wobei auslaufende Stoffe in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden müssen; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt 1996 I Seite 1938, 1997 I Seite 447) mit einem Flammpunkt bis 55 Grad Celsius führen. |
4Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden. 5Satz 3 gilt nicht für Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind, sofern die zuständige Behörde im Einzelfall auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere wegen der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, oder wegen besonderer Eigenschaften des wassergefährdenden Stoffes nichts anderes bestimmt; für diese Rohrleitungen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(4) 1Im Übrigen müssen Rohrleitungen so ausgeführt sein, dass eine Heberwirkung ausgeschlossen ist. 2Satz 1 gilt nicht für Rohrleitungen zur Verbindung von Tanks oder Tankabteilen nach dem Heberprinzip, die selbstsichernd als Saugeleitung ausgelegt sind.