Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:
2. |
Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. |
5. |
Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben. |
6. |
1Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. 2Eine Betriebsanweisung ist nicht erforderlich bei Anlagen der Gefährdungsstufe A nach § 6 Absatz 3 und bei Heizölverbraucheranlagen. 3Bei diesen Anlagen haben die Betreiber die amtlich bekannt gemachten Merkblätter ›Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen‹ an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. 4Die Betriebsanweisung kann an einem nach der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) - ABl. EG Nr. L 114 S. 1 - registrierten Standort durch Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung im Rahmen des Öko-Audits erstellt wurden, wenn diese Unterlagen in Form und Inhalt der Betriebsanweisung nach Satz 1 entsprechen. |
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