Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

 

1.

1Anlagen müssen grundsätzlich so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. 2Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. 3Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig. 4Sofern die zuständige Wasserbehörde im Einzelfall auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere wegen der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, oder wegen besonderer Eigenschaften des wassergefährdenden Stoffes nichts anderes bestimmt, gilt Satz 3 auch nicht für feste wassergefährdende Stoffe.

 

2.

Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.

 

3.

1Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. 2Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind.

 

4.

Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.

 

5.

Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.

 

6.

1Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. 2Eine Betriebsanweisung ist nicht erforderlich bei Anlagen der Gefährdungsstufe A nach § 6 Absatz 3 und bei Heizölverbraucheranlagen. 3Bei diesen Anlagen haben die Betreiber die amtlich bekannt gemachten Merkblätter ›Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen‹ an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. 4Die Betriebsanweisung kann an einem nach der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) - ABl. EG Nr. L 114 S. 1 - registrierten Standort durch Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung im Rahmen des Öko-Audits erstellt wurden, wenn diese Unterlagen in Form und Inhalt der Betriebsanweisung nach Satz 1 entsprechen.

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