(1) Anlagen müssen im erforderlichen Umfange gegen mechanische Beschädigung, insbesondere durch Anfahren, geschützt sein.

 

(2) Die Widerstandsfähigkeit gegen chemische Einflüsse (Korrosionsbeständigkeit) ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist.

 

(3) Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist anhand der DIN 6601 nachzuweisen.

 

(4) Ist danach ein Nachweis nicht möglich oder handelt es sich um andere zu beurteilende Werkstoffe, ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen:

 

a)

anhand vorhandener Anlagen oder Anlagenteile, die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige unterliegen, oder

 

b)

anhand von Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet sind und deren Ergebnisse bei erneuten Untersuchungen in gleicher Art erzielt werden, oder

 

c)

anhand von Listen über die Korrosionsbeständigkeit von Werkstoffen, deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind.

 

(5) 1Prüfintervalle und Wanddicke sind so zu wählen, daß auch bei einer Verringerung der Wanddicke durch Stoffabtrag die Standsicherheit gewährleistet ist. 2Leckagen durch punktförmige Korrosion sind auszuschließen.

 

(6) Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und beständig gegenüber Alterung sein.

 

(7) Anlagen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender Korrosionsbeständigkeit bestehen, sind mit einer geeigneten Innenbeschichtung oder Auskleidung zu versehen.

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