(1) 1Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. 2Sicherheitsgründe nach Satz 1 können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. 3Satz 1 gilt nicht für unterirdische Rohrleitungen für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe, Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen,Rohrleitungen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte, Befüll- und Entleerleitungen sowie für Rohrleitungen von Erdwärmepumpen mit selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen.

 

(2) 1Bei unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. 2Die Kontrollschächte können durch regelmäßige Sichtkontrollen oder Leckagesonden überwacht werden. 3Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

 

1.

Sie müssen, sofern es sich nicht um Rohrleitungen von Erdwärmepumpen mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 entsprechend Anhang 4 und selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen handelt, doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sein;

 

2.

Sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der bei Undichtheiten die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter fließen;

 

3.

Sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Falle dürfen die Rohrleitungen keine leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten führen.

4Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden. 5Ein gleichwertiger technischer Aufbau ist im Einzelfall nachzuweisen. 6Dabei ist sicherzustellen, daß alle möglichen Schadensfälle erfaßt werden. 7Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.

 

(3) 1Oberirdische Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen den Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 2.3 oder Abs. 2 Satz 3 entsprechen. 2Bei Rohrleitungen zur Beförderung von festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen werden keine besonderen Anforderungen an die Aufstellfläche und das Rückhaltevermögen gestellt.

 

(4) 1Biegsame Rohrleitungen in Anlagen dürfen nur über Flächen eingebaut und verwendet werden, die ausreichend dicht und widerstandsfähig sind. 2Dies gilt nicht für biegsame Saugleitungen mit einer Hebersicherung, wenn bei Undichtheiten die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter fließen, für biegsame doppelwandige Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät und für biegsame Rohrleitungen, die betriebsbedingt nur über oberirdischen Gewässern verwendet werden.

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