Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

 

1.

Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. 2Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. 3Die Anforderungen an Anlagen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen. 4Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig. 5Satz 4 gilt nicht für einwandige unterirdische Behälter mit festen Stoffen, Jauche, Gülle, Silagesickersäften und Festmist.

 

2.

Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.

 

3.

Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. 2Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.

 

4.

Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, insbesondere verunreinigtes Löschwasser, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.

 

5.

Auffangräume dürfen keine Abläufe haben. 2Die Wasserbehörde kann Abläufe zulassen, wenn dies zur Ableitung des Niederschlagswassers unvermeidlich ist und wenn ausgeschlossen ist, daß wassergefährdende Stoffe über die Abläufe austreten können.

 

6.

Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen. 2Das Bedienungspersonal ist regelmäßig insbesondere über die Betriebsanweisung zu unterrichten. 3Die erfolgte Unterweisung ist in einer geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. 4Satz 1 bis 3 gelten nicht für Heizölverbraucheranlagen sowie sonstige Anlagen, die nach § 29 Abs. 1 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind. 5Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber die von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger eingeführten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. 6Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach der Norm 14001 des Deutschen Institutes für Normung und der Europäischen Normung und der International Organization of Standardization (DIN EN ISO) zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, können die Betriebsanweisung durch gleichwertige Unterlagen ersetzen, die im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden. 7Im Übrigen kann die Wasserbehörde Ausnahmen von den Pflichten von Satz 1 bis 3 zulassen, wenn ein sicherer Betrieb auch ohne eine besondere Betriebsanweisung gewährleistet ist.

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