(1) 1Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen. 2Diese Anforderung gilt nicht für. 3Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung von Festmist; die Wasserbehörde kann auch bei diesen Anlagen Auffangtassen fordern, wenn diese auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes erforderlich sind.

 

(2) Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen sind mit Auffangräumen auszustatten, die nach Größe und Anordnung so zu gestalten sind, daß im Schadensfalle aus den Anlagen austretende wassergefährdende Stoffe sicher zurückgehalten werden können.

 

(3) Für die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:

 

a)

Auffangräume einschließlich der Rückhalteeinrichtungen nach § 3 Nr. 4 sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. 2Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangräume sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfalle die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können. 3Abwasseranlagen können als Rückhalteeinrichtungen nach § 3 Nr. 4 genutzt werden, wenn im Schadensfalle mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigte Stoffe unvermeidbar aus Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen austreten und in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten und ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.

 

b)

Lagerbehälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, daß die Behälter oder die Auffangräume versagen, müssen in getrennten Auffangräumen oder in getrennt aufnehmenden Bereichen des gleichen Auffangraums aufgestellt werden.

 

c)

Soweit die Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste gesichert sind, müssen zugehörige Auffangräume oder -flächen so groß sein, daß der gesamte Förder- und Handhabungsbereich gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert ist.

 

d)

Der Rauminhalt eines Auffangraums bei oberirdischen Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe muss dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Anlage entsprechen. 2Befinden sich mehrere Anlagen in einem Auffangraum, ist der Rauminhalt der größten Anlage maßgebend; dabei müssen aber wenigstens 10 vom Hundert des gesamten Rauminhalts, in Schutzgebieten der gesamte Rauminhalt aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen zurückgehalten werden. 3Bei den in Satz 1 genannten Anlagen außerhalb von Schutzgebieten bleibt Anhang 2 unberührt. 4Bei Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen sowie Rohrleitungsanlagen ist das erforderliche Rückhaltevermögen nach Anhang 2 zu ermitteln.

 

e)

Die Wasserbehörde kann einen gegenüber Buchst. c kleineren Auffangraum und einen gegenüber Buchst. d geringeren Rauminhalt zulassen, wenn die erforderliche Größe des Auffangraums oder der Rauminhalt mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht zu erreichen ist und wenn auf andere Weise sichergestellt wird, daß wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer oder den Boden gelangen können oder wenn das Volumen der austretenden wassergefährdenden Flüssigkeiten unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorkehrungen und der Gegenmaßnahmen bei Betriebsstörungen nach Anhang 2 geringerer ist.

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