1Neben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht. 2Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt werden.

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