§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

 

1.

Alle Tätigkeiten gemäß § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an

  • Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
  • Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,
  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 Abs. 3,
  • Feuerungsanlagen.
 

2.

Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. 2Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:

  • Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
  • Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
  • Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
  • Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen oder Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
  • Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen.
 

3.

Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.

 

4.

Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, mit einem Prüfzeichen, Prüfzeugnis, bauaufsichtlicher Zulassung oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 62 Absatz 4 Nummer 3 und 4 WHG)

 

(1) 1Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachzuweisen. 2Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

 

1.

eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder

 

2.

eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrages vorlegt.

 

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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