(1) 1Im Fassungsbereich oder der Fassungszone und in der engeren Zone von Wasserschutzgebieten sind Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und Anlagen zum Lagern von Festmist unzulässig. 2In Schutzgebieten können für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. 3Für bestehende Wasserschutzgebiete richtet sich die Zulassung von Ausnahmen nach § 136 Abs. 2 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

 

(2) In der weiteren Zone von Wasserschutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D gemäß § 6 Abs. 3 unzulässig.

 

(3) 1Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Wasserschutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. 2Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.

 

(4) 1Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach den §§ 50, 51, 53 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 136 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt. 2Für Überschwemmungsgebiete gilt § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.

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