(1) 1Sachverständige gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBI. I S. 377) sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. 2Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt. 3Die Bestimmungen des § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion finden Anwendung. 4Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBI. M-V S. 729) abgewickelt werden.

 

(2) 1Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern. 2Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. 3Die Gleichwertigkeit wird von der für die Anerkennung zuständigen Behörde festgestellt. 4Zum Nachweis der Gleichwertigkeit sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätigkeiten ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument im Original oder in Kopie vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind. 5Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. 6Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 4 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

 

(3) 1Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

 

1.

nachweisen, daß die von ihnen mit der Prüfung bestellten Personen

  • aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
  • zuverlässig sind,
  • hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
 

2.

Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,

 

3.

die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung stichprobenweise kontrollieren,

 

4.

die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,

 

5.

den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen und

 

6.

erklären, daß sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

2Die Voraussetzungen nach den Nummern 5 und 6 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung.

 

(4) 1Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen nach Absatz 3 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt. 2Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt sinngemäß. 3Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 und 5 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend

 

(5) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

 

(6) 1Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. 2Das Prüftagebuch ist dem Umweltminister auf Verlangen vorzulegen.

 

(7) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

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