(1) 1Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige nach § 22 folgende Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden überprüfen zu lassen:
1. |
Unterirdische Anlagen und Anlagenteile, |
2. |
oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Stufe B, C und D, |
3. |
Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 63 Absatz 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung, in einem Bescheid über ein Prüfzeichen, Prüfzeugnis oder über eine bauaufsichtliche Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. |
2Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe B nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. 3Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) 1Die untere Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung (§ 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. 2Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden.
(4) 1Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. 2Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der unteren Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. 3Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.