§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
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Alle Tätigkeiten gemäß § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an
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Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. 2Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
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§ 25 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)
Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.
§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 62 Absatz 4 Nummer 3 und 4 WHG)
(1) 1Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachzuweisen. 2Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
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eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrages vorlegt. |
(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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