Ordnungswidrig nach § 134 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 9 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht, |
2. |
in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 10 Abs.1 bis 3 entspricht, |
3. |
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt, |
4. |
Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein, |
5. |
als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt. |
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