(1) Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen:

 

1.

Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht unkontrolliert austreten können. 2Sie müssen dicht und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. 3Einwandige unterirdische Behälter und Rohrleitungen sind unzulässig.

 

2.

Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. 2Die Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken die Anlagen betrieben werden dürfen. 3Das amtlich bekanntgemachte Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen sowie das Bedienungspersonal und das für Störfälle zuständige Personal über dessen Inhalt zu unterrichten.

 

3.

Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.

 

4.

Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. 2Die Anlagen müssen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind. 3Auffangräume dürfen keine Abläufe haben.

 

5.

Stoffe, die im Schadensfall mit austretenden wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.

 

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen von den Anforderungen des

 

1.

Absatzes 1 Nr. 1 Satz 3 für Behälter und Rohrleitungen mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 0 und für feste Stoffe,

 

2.

Absatzes 1 Nrn. 2 und 4 Sätze 2 und 3.

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