(1) Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen:
3. |
Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. |
5. |
Stoffe, die im Schadensfall mit austretenden wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. |
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen von den Anforderungen des
1. |
Absatzes 1 Nr. 1 Satz 3 für Behälter und Rohrleitungen mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 0 und für feste Stoffe, |
2. |
Absatzes 1 Nrn. 2 und 4 Sätze 2 und 3. |
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