(1) 1Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes unzulässig. 2Die zuständige Behörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

 

(2) 1In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nur Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen verwendet werden, die ein ausreichend bemessenes Rückhaltevolumen aufweisen, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind.

2Das Rückhaltevolumen muss so bemessen sein, dass das dem Volumen des Behälters bzw. der größten absperrbaren Betriebseinheit entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann. 3Bei mehreren oberirdischen Behältern mit einer gemeinsamen Rückhaltung, ist für deren Bemessung nur das Volumen des größten Behälters maßgebend, dabei müssen aber mindestens 10 % des Volumens aller Behälter zurückgehalten werden können. 4Kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter.

 

(3) In Schutzgebieten bleiben weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 14, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes unberührt.

 

(4) Anlagen in Überschwemmungsgebieten dürfen nur so eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, dass sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden, und dass keine wassergefährdenden Stoffe aus den Anlagen austreten können.

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