(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester und flüssiger Stoffe mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 1 m³ sowie gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich.
(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ sind einfach oder herkömmlich,
2. |
hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind. |
(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine befestigte Fläche haben und die Stoffe in
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dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder |
2. |
geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. |
(4) 1Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen sind auch dann einfacher oder herkömmlicher Art, wenn ein Sachverständiger nach § 11 für den Einzelfall bescheinigt, dass und auf welche Weise die Anforderungen des § 3 erfüllt sind und der Betreiber die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt.
2Dies gilt auch für Rohrleitungsanlagen, die keiner LAU- oder HBV-Anlage zugeordnet sind.
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