Leitsatz

Die Nichtannahme einer unfreien Sendung bei Ausübung des Widerrufsrechts ist unlauter, wenn der Warenwert der vorangegangenen Bestellung 40 EUR übersteigt. Außerdem gilt die Werbung mit Selbstverständlichkeiten als irreführend.

 

Sachverhalt

Im Rechtsstreit, bei dem es um mehrere Wettbewerbsverstöße ging, betreiben die Parteien Onlineshops für Kontaktlinsen und Brillen. Der Beklagte war u.a. von seinem Mitkonkurrenten aufgrund der Werbeaussage "wir verkaufen nur 100 % Originalware direkt vom Hersteller"abgemahnt worden, da dies beim Verbraucher den Eindruck einer Besonderheit erwecke. Beim Vertrieb von Kontaktlinsen seien aber bisher keine Plagiate bekannt, so die Klägerin. Daher werbe der Beklagte mit einer Selbstverständlichkeit, was einen Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG darstelle.

Außerdem wurde vom klagenden Konkurrenten ein Testkauf durchgeführt, bei dem sich gezeigt hätte, dass eine unfreie Rücksendung von Waren bei Ausübung des Widerrufsrechts nicht angenommen wurde. Das Gericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Zwar werden im Internet bei Sonnenbrillen auch Fälschungen angeboten. Es sei aber bei dem als seriös einzustufenden Internethandel, auf welchem sich die Parteien bewegen, nach Auffassung des Publikums selbstverständlich, dass es sich bei dem Angebot von Markenartikeln um Originalware handle. Des Weiteren könnten die Verbraucher durch das Hervorheben der Selbstverständlichkeit"100 % Originalware" dies so verstehen, dass andere Händler ohne diesen Hinweis lediglich Plagiate anbieten.

Daneben habe der Beklagte gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen, da er die unfreie Rücksendung unter Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts nicht angenommen hatte. Zwar wurde dies von dem Beklagten bestritten, das in Augenschein genommene Päckchen und dessen Aufkleber widerlegten aber dessen Vorbringen. Im Übrigen hatte der Beklagte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst eine Klausel vorgesehen, die eine Annahmeverweigerung unfreier Rücksendungen ausdrücklich vorsah.

 

Link zur Entscheidung

LG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010, 38 O 19/10.

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