Tenor

  • 1.

    Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zukünftig zu unterlassen,

    • 1.

      zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, über 18.500 Artikel im ständigen Angebot zu haben, wenn dies wie folgt geschieht:

      (1)

      "Mit über 18.500 Artikel im ständigen Angebot, geben wir Ihnen die Möglichkeit das Richtige speziell für Ihre Augen zu finden!" und/oder

      (2)

      "Unser Onlineshop umfasst ständig über 18.500 Artikel für jeden Geschmack (...)"

      und/oder

    • 2.

      zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, einer der marktführenden Online-Händler u.a. für Kontaktlinsen zu sein, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht: "P ist (...) zugleich einer der marktführenden Online-Händler (...)."

      und/oder

    • 3.

      zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, nur Original-Ware zu verkaufen, wenn dies wie folgt geschieht "Wir verkaufen nur 100% Originalware direkt vom Hersteller (...)"

      und/oder

    • 4.

      eine Dauertiefpreisgarantie auszuloben, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass diese Dauertiefpreisgarantie für Kontaktlinsen nicht angeboten wird, wenn dies wie folgt geschieht:

      (1)

      Ausschnitt aus der Internetseite des Beklagten:

      Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

      und/oder

      (2)

      Ausschnitt aus der Internetseite des Beklagten:

      und/oder

      a.

      einen 10% Rabatt auszuloben, wenn die Lieferung länger dauert, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass diese Liefergarantie für Kontaktlinsen nicht angeboten wird, wenn dies wie folgt geschieht:

      (1)

      Ausschnitt aus der Internetseite des Beklagten:

      f.

      gegenüber Verbrauchern die Ausübung des Widerrufsrechts durch unfreie Rücksendung der Waren zu verweigern, indem unfrei übermittelte Pakete, die von Verbrauchern zum Zwecke der Ausübung des Widerrufsrechts an die Antragsgegnerin geschickt wurden, postalisch nicht abgenommen werden, sofern nicht der Warenwert der vorangegangen zugehörigen Bestellung lediglich bis zu 40,00 EUR beträgt.

  • 2.

    Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte D in Höhe von 2.280,70 Euro freizustellen.

  • 3.

    Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten für einen Testkauf nebst Rücksendung in Höhe von 66,80 Euro zu erstatten.

  • 4.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vor dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Parteien vertreiben Brillen und Kontaktlinsen an Endverbraucher über sogenannte Onlineshops. Die Klägerin beanstandet die Internetwerbung des Beklagten als wettbewerbswidrig. Im Einzelnen erhebt sie folgende Vorwürfe:

  • a)

    Der Beklagte täusche über die Größe seines Angebots im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1, 5 a UWG, indem er von über 18.500 Artikeln im Angebot spreche, obwohl - jedenfalls vorprozessual - tatsächlich allenfalls etwa 500 Artikel angeboten werden.

  • b)

    Eine Täuschung erfolge auch dadurch, dass das Unternehmen des Beklagten sich als marktführender Onlinehändler bezeichne, obwohl die Umsatzzahlen anderer Unternehmen weitaus höher lägen.

  • c)

    Die Werbung: "Wir verkaufen nur 100% Originalware direkt vom Hersteller aus den aktuellen Kollektionen" erwecke beim Verbraucher den Eindruck, es handele sich um eine Besonderheit, echte Markenware zu verkaufen. Bei Kontaktlinsen seien aber zum einen bisher keine Fälle des Vertriebs von Plagiaten bekannt. Zum anderen werbe der Beklagte mit Selbstverständlichkeiten und verstoße daher gegen die §§ 3, 5 UWG, Nr. 10 des Anhanges zu § 3 Abs. 3 UWG.

  • d)

    Der Beklagte erwecke mit seiner Werbung für eine Dauertiefpreisgarantie den unzutreffenden Eindruck, dass diese Garantie auch für Kontaktlinsen gelte. Die einschränkenden Erläuterungen reichten nicht, um den insbesondere auch bei einzelnen Kontaktlinsenangeboten sichtbaren Werbehinweis nur auf Brillen zu beziehen.

  • e)

    Der Beklagte bewerbe allgemein einen Rabatt in Höhe von 10% für den Fall einer nicht rechtzeitigen Lieferung, obwohl sich dieser Rabatt auf Lieferungen von Kontaktlinsen beziehe.

  • f)

    Ein Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den §§ 312 c Abs. 1, 355, 356, 357 Abs. 2 BGB, § 1 BGB - Info-Verordnung sei schließlich darin zu sehen, dass - wie ein entsprechender Testkauf gezeigt habe - eine unfreie Rücksendung von Waren in Ausübung des Widerrufsrechts nicht angenommen worden sein.

Neben der Unterlassung verlangt die Klägerin Freistell...

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