Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.07.2010)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Juli 2010 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Juli 2010 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage hinsichtlich der Verurteilungen in Ziffer 1.1. und 1.3. abgewiesen wird und sich die Verurteilung hinsichtlich des Freistellungsanspruchs in Ziffer 2. auf einen Betrag von 1.664,91 € beläuft.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/10 und der Beklagte zu 6/10.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Dem Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

A)

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin handelt in einem Onlineshop mit Kontaktlinsen und Zubehör sowie Brillen. Der Beklagte betreibt unter der Domain www.o....de ebenfalls Kontaktlinsen und Brillen an Endverbraucher.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage zum einen gegen die Gestaltung der Internetpräsenz des Beklagten, wobei sie fünf näher bezeichnete Werbeaussagen als irreführend beanstandet. Ferner macht sie geltend, der Beklagte habe sich unlauter verhalten, weil er nach einem Testkauf das in Ausübung des Widerrufsrechts unfrei zurückgesandte Paket nicht angenommen habe. Schließlich verlangt sie Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung und Ersatz der durch den Testkauf entstandenen Kosten.

Sie macht geltend, die Behauptung, der Beklagte habe 18.500 Artikel im ständigen Angebot, sei irreführend, weil die Zahl der angebotenen Artikel wesentlich geringer sei. Insoweit vertritt sie die Ansicht, der Verbraucher beziehe diese Angabe auf verschiedene Brillenmodelle. Ferner sei die Behauptung, der Beklagte gehöre zu den marktführenden Onlinehändlern u.a. für Kontaktlinsen, irreführend, weil es eine derartige Spitzengruppe nicht gebe und der Umsatz des Beklagten mit Kontaktlinsen, aber auch insgesamt deutlich hinter dem tatsächlichen Marktführer zurückbleibe. Die Angabe, der Beklagte vertreibe nur Originalware stelle zum einen die - jedenfalls in Bezug auf Kontaktlinsen unrichtige - Behauptung auf, es gebe auf dem Markt auch Plagiate. Zudem werde eine Selbstverständlichkeit als Besonderheit des Angebots herausgestellt. Der Beklagte verstoße auch gegen Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil der Verbraucher einen Anspruch auf Belieferung mit Originalware habe. Die Bewerbung einer Dauertiefpreisgarantie und eines 10%igen Rabatts im Falle von Lieferverzögerungen beanstandet sie unter dem Gesichtspunkt, dass der Verbraucher annehme, diese gelte auch für Kontaktlinsen, was jedoch nicht der Fall sei. Schließlich behauptet sie, nach einem Testkauf habe sie die Ware unfrei an den Beklagten zurückgeschickt und dieser habe die Annahme verweigert.

Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Er behauptet, die Zahl der angebotenen Artikel sei zutreffend gewesen. Die Aussage, zu den führenden Onlinehändlern zu gehören, sei deshalb zutreffend, weil zum einen der Verkehr dabei keine Spitzengruppe erwarte, die Behauptung sich auf Kontaktlinsen, Brillen und Sonnenbrillen beziehe, wobei der vermeintliche Marktführer nur mit Kontaktlinsen handele, und er von vielen Brillenherstellern als Top-Seller betrachtet werde. Die Werbung mit Originalware sei nicht irreführend, weil gerade im Internethandel mit Sonnenbrillen zahlreiche Plagiate angeboten würden. Hinsichtlich des Rabatts und der Dauertiefpreisgarantie meint er, diese Hinweise seien so ausgestaltet, dass der Verbraucher, der sich für diese Angebote interessiere, auf eine Verlinkung klicke und dann darüber informiert werde, dass die Angebote sich nicht auf Kontaktlinsen bezögen. Hinsichtlich der behaupteten Annahmeverweigerung behauptet er, dies sei aufgrund seiner vertraglichen Vereinbarungen mit dem Paketdienstleister ausgeschlossen.

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, als sie sich auch auf die Bewerbung der Tiefpreisgarantie und des Rabattes auf der Startseite bezog, sowie hinsichtlich eines Teils der Abmahnkosten. Im Übrigen hat es den Beklagten wie folgt verurteilt:

1.

Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelde...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge