Mit Erfolg! Sondereigentum könne gem. § 3 Abs. 2 WEG in der seit dem 1.12.2020 geltenden Fassung auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks, wie z. B. Gartenflächen, erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die Räume blieben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

Dass Letzteres hier der Fall sei, sei nicht ersichtlich. Die Sichtweise des Grundbuchamts sei unverständlich. Ohnehin sei die Hauptsacheeigenschaft der Wohnung bzw. der Räume grundsätzlich zu vermuten, insbesondere bei der Verbindung einer Wohnung mit einem Garten. Das Grundbuchamt habe diese Frage nur bei konkreten anderweitigen Anhaltspunkten zu prüfen. Diese gebe es nicht.

Soweit das Grundbuchamt bemängele, dass die gem. § 3 Abs. 3 WEG zur Bestimmung des Grundstücksteils erforderlichen Maßangaben dem Aufteilungsplan in der Teilungserklärung und der Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht zu entnehmen seien und auch mit dem Antrag des T nicht vorgetragen worden seien, sei dies unverständlich. Dem Antrag sei die Abgeschlossenheitsbescheinigung der unteren Bauaufsichtsbehörde im Original beigefügt worden. Dieser wiederum habe der Aufteilungsplan auch in Bezug auf die Außenfläche des Wohnungseigentums Nr. 1 beigelegen, in dem diese sowohl farblich als auch durch die notwendigen Maßangaben überaus deutlich bestimmt und bezeichnet sei.

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