Leitsatz
Die Kindeseltern hatten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt, aus der zwei in den Jahren 1988 und 1991 geborene Kinder hervorgegangen waren. Die Kindesmutter war alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge.
Nach der Trennung der Eltern wechselten die Kinder vorübergehend in die alleinige Obhut des Kindesvaters, der den Kindern ermöglichen wollte, Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen ihre Mutter geltend zu machen und deshalb anregte, das Jugendamt zum Ergänzungspfleger der Kinder zu bestellen.
Dieser Anregung kam das FamG nach.
Nachdem das Jugendamt als Ergänzungspfleger Unterhaltsklage gegen die Kindesmutter eingereicht hatte, beantragte diese Aufhebung des Beschlusses unter Hinweis darauf, dass eines der Kinder inzwischen volljährig geworden sei und das andere sich wieder in ihrer Obhut befinde.
Daraufhin wurde die Ergänzungspflegschaft auf das noch minderjährige Kind beschränkt.
Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde, mit der sie eine vollständige Aufhebung der Ergänzungspflegschaft begehrte.
Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für begründet unter Hinweis darauf, dass die Anordnung der Ergänzungspflegschaft von Anfang an grundlos gewesen sei (vgl. § 1919 BGB; ferner Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1919 Rz. 1).
Zwar sei die Kindesmutter ihren beiden minderjährigen Kindern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB barunterhaltspflichtig, solange sie sich nicht in ihrer Obhut aufhielten und sie ihrer Unterhaltspflicht nicht durch Leistung von Betreuungsunterhalt nachgekommen sei.
Der Barunterhalt könne jedoch gegenüber der Kindesmutter nicht geltend gemacht werden, da sie alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB sei.
Barunterhalt für minderjährige Kinder müsse stets nur zu Händen desjenigen geleistet werden, der - wenigstens gemeinsam mit einem anderen - die Vermögenssorge für die Kinder innehabe. Dies sei ausschließlich die Kindesmutter, die die alleinige elterliche Sorge ausübe.
Infolgedessen habe zum Zwecke der Geltendmachung von Barunterhalt gegen die Kindesmutter keine Ergänzungspflegschaft angeordnet werden dürfen, weil diese im Ergebnis nur darauf hinauslaufe, den geltend gemachten Barunterhalt sogleich wieder an die alleinsorgeberechtigte Mutter auszukehren. Der Anordnung der Ergänzungspflegschaft habe daher von Anfang an jeder rechtliche Grund gefehlt.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.04.2008, 8 WF 64/08