Leitsatz
Nicht miteinander verheiratet gewesene Eltern stritten sich um den Umgang des Vaters mit dem im Jahre 2002 geborenen gemeinsamen Sohn. Zurzeit der Geburt des Kindes hatten die Eltern zusammengelebt. Sie trennten sich Ende 2002. Das Kind lebte bei der Mutter, die das alleinige Sorgerecht ausübte.
Mit Beschluss aus dem Monat Dezember 2004 hatte das FamG dem Vater einen 14-tägigen betreuten Umgang zugesprochen und die Termine für ein halbes Jahr sowie deren Modalitäten im Voraus festgelegt. Gleichwohl ließ die Mutter Kontakte des Vaters mit dem Sohn nicht zu.
Daraufhin begehrte der Vater in einem Verfahren vor dem FamG die Anordnung von Maßnahmen gem. § 1666 BGB zur Sicherstellung seines Umgangsrechts. Die Mutter hat sich dem Begehren des Vaters widersetzt. Das FamG hat den Antrag des Vaters mit Beschluss aus dem Monat Februar 2006 zurückgewiesen und von Amts wegen den Umgang des Vaters mit seinem Sohn für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen.
Hiergegen wandte sich der Vater mit der Beschwerde, die in der Sache zum Erfolg führte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG lagen Voraussetzungen für einen auch nur vorübergehenden Ausschluss des Umgangs des Kindes mit seinem Vater nicht vor. Seinem Antrag entsprechend seien vielmehr Maßnahmen zur Sicherung des ihm zustehenden Umgangsrechts anzuordnen. Darüber hinaus bestehe Veranlassung, die bestehende Umgangsregelung zu modifizieren.
Das OLG verwies in seiner Entscheidung auf das Recht des Kindes nach § 1684 Abs. 1 BGB zum Umgang mit dem von der Ausübung der persönlichen Obhut ausgeschlossenen abwesenden Elternteil. Das Kind benötige zum Aufbau einer gesunden Entwicklung seiner Persönlichkeit beide Elternteile als Identifikationsperson, gerade auch den Vater als männliche Bezugsperson, wenn es im Übrigen bei der Mutter aufwachse und von ihr das mütterliche ldentifikationsbild erhalte.
Die Verfahrenspflegerin habe nach ihrem Gespräch mit dem Kind mitgeteilt, dass es von der Existenz seines Vaters wisse und ihn nicht ablehne, sondern eine eher indifferente Einstellung zu ihm habe, weil sein Vater bisher nicht zu seinem Leben gehöre. Das Kind habe bislang den Vater als männliche Identifikationsfigur entbehren müssen, was befürchten lasse, dass seine Persönlichkeitsentwicklung einseitig von der Mutter geprägt und deshalb nicht den gewünschten Verlauf nehmen werde. Das Kind sei durchaus bereit, den Vater zu sehen und kennen zu lernen.
In der Person des Vaters liegende Gründe zum Ausschluss seines Umgangsrechts seien nicht ersichtlich. Er mache zwar einen unsicheren, unentschlossenen und innerlich zerrissenen Eindruck. Diese Umstände ständen jedoch einer Ausübung des Umgangsrechts nicht entgegen, weil sie sich nicht nachteilig auf das Kind auswirken würden. Der Vater habe während der eingeschränkten Umgangskontakte weder die Aufgabe noch die Möglichkeit, auf sein Kind maßgeblich erzieherisch einzuwirken oder mit seiner Persönlichkeit Vorbildfunktion auszuüben. Bei den vergleichsweise wenigen vorgesehenen Besuchsterminen gehe es vielmehr in erster Linie darum, das Kind erfahren zu lassen, dass es neben der Mutter auch noch einen anderen Menschen gebe, dem es sein Leben zu verdanken habe. Den Bedenken der Mutter gegen Kontakte zwischen Vater und Sohn schloss sich das OLG nicht an. Sie habe ihre Vorwürfe nicht konkretisiert. Es spreche vieles dafür, dass ihre Einschätzung des Vaters auf einer rein subjektiven Haltung beruhe. Ihre starre und rigorose Haltung lasse vermuten, dass allein nicht bewältigte zwischenmenschliche Konflikte und eine nicht zu überwindende Abneigung gegen den Vater die Haltung der Mutter in Bezug auf die Umgangsproblematik bestimmten. Ein Ausschluss des Umgangsrechts könne hierauf nicht gestützt werden.
Angesichts der beharrlichen Umgangsverweigerung der Mutter und ihrer vor dem OLG zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit sei es geboten, die Durchführung der angeordneten Umgangskontakte dadurch zu sichern, dass der Mutter für die Zeit des vorgesehenen Umgangsrechts gem. § 1666 BGB das Recht zur elterlichen Sorge insoweit entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen werde.
Ein milderes Mittel verspreche keinen Erfolg. Die Mutter habe sich im Verlauf des Verfahrens völlig uneinsichtig gezeigt und sei resistent gegen jegliche Bemühungen und Hilfestellungen von dritter Seite gewesen. Da sie sich bislang allen gerichtlichen Anordnungen zur Gewährung eines Umgangsrechts widersetzt habe, sei auch zukünftig nicht zu erwarten, dass sie dem Vater das Umgangsrecht freiwillig gewähren oder das Kind freiwillig an die Ergänzungspflegerin herausgeben werde. Hieraus rechtfertige sich die Androhung möglicher Vollstreckungsmaßnahmen in Form von Zwangsgeld und Zwangshaft.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.02.2007, 6 UF 37/06