Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (Umgangspflegschaft) bei Umgangsverweigerung durch den betreuenden Elternteil

 

Leitsatz (amtlich)

Beispiel einer Umgangsregelung nebst Anordnung von Ergänzungspflegschaft (Umgangspflegschaft) wegen beharrlicher unbegründeter Umgangsverweigerung durch den betreuenden Elternteil.

 

Normenkette

BGB §§ 1666, 1684, 1697

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 23.12.2004; Aktenzeichen 2 F 302/05)

 

Tenor

I. In Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - Landau in der Pfalz vom 23.12.2004 (Az. 2 F 512/04 AG Landau in der Pfalz) wird der Umgang des Vaters mit dem Kind J W., geboren am ... 2002, von Amts wegen wie folgt geregelt:

1. Der Vater hat das Recht, das Kind J. einmal im Monat an jedem ersten Mittwoch in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 17:00 Uhr, beginnend mit dem Monat April 2007, für die Dauer von bis zu zwei Stunden im Beisein einer kinderpsychologisch geschulten Aufsichtsperson zu sehen.

2. Fällt der Umgang wegen einer anerkannten Verhinderung des Kindes oder wegen Verhinderung der Aufsichtsperson oder des gemäß Ziff. II. zu bestellenden Ergänzungspflegers aus, ist er am darauf folgenden Samstag des betreffenden Monats nachzuholen.

3. Die genaue Uhrzeit, die Dauer und den Ort des Umgangs hat der Ergänzungspfleger im Einvernehmen mit dem Vater unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der für die Vorbereitung des Kindes auf die Begegnung mit dem Vater benötigten Zeit zu bestimmen.

4. Die Aufsichtsperson ist vom Ergänzungspfleger auszuwählen. Die für die Aufsichtsperson entstehenden notwendigen Kosten sind als Aufwendungen des Ergänzungspflegers nach den gesetzlichen Vergütungsvorschriften zu erstatten.

5. Beiden Eltern wird aufgegeben, vor dem ersten Besuchskontakt jeweils ein Vorgespräch mit der Ergänzungspflegerin zu führen.

II. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

1.a) Der Mutter wird für den Zeitraum von jeweils einer Stunde vor bis jeweils einer Stunde nach den unter Ziff. I.1. aufgeführten Umgangszeiten die elterliche Sorge für das Kind J. gem. § 1666 Abs. 1 BGB insoweit entzogen, als Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung des Umgangs erforderlich sind und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

b) Zur Ergänzungspflegerin wird

Dipl. Sozialarbeiterin ... H.

Tel ...

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bestimmt mit dem Aufgabenbereich, den Umgang zwischen Vater und Kind gemäß den Ziffern I. und II. vorzubereiten, zu vermitteln und zu begleiten.

2.a) Die Mutter ist verpflichtet, das Kind J. an den in den Ziffern I.1., II.1. a) bestimmten Zeiten pünktlich zur Abholung an ihrer Wohnung bereit zu halten.

b) Sie ist weiterhin verpflichtet, das Kind J. an die Ergänzungspflegerin herauszugeben.

Dies gilt auch bei Erkrankung, es sei denn, das Kind befindet sich in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus und der Ergänzungspflegerin wird hierüber eine ärztliche Bescheinigung nebst Bestätigung des Krankenhauses vorgelegt.

c) Eine Verhinderung der Herausgabe des Kindes aus anderen Gründen hat die Mutter rechtzeitig mitzuteilen, zu begründen und zu belegen. Die Ergänzungspflegerin ent scheidet in eigener Verantwortung, ob sie die Verhinderung anerkennt.

d) Zur Durchsetzung der Herausgabe des Kindes darf Gewalt gegen die Mutter aus geübt werden. Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, sich polizeilicher Unterstützung zu bedienen.

3.a) Für den Fall, dass die Mutter ihren Verpflichtungen gem. Ziff. II. 2. a) und c) nicht nachkommt, wird ihr ein Zwangsgeld i.H.v. bis zu 2.000 EUR für jeden einzelnen Fall der Festsetzung angedroht.

b) Für den Fall, dass die Mutter ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt, wird ihr Zwangshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht.

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die beteiligten Eltern streiten um den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn J., geboren am ... 2002. Zur Zeit der Geburt des Kindes lebten die Eltern unverheiratet zusammen, die Trennung erfolgte Ende 2002. Das Kind lebt bei der Mutter, welche das alleinige Sorgerecht besitzt.

Die Mutter, 38 Jahre alt, hat keinen Beruf erlernt. In ihrem Haushalt leben außerdem zwei weitere ältere Kinder aus früheren Beziehungen. Sie verdient ihren Lebensunterhalt mit der Betreuung älterer Personen.

Der Vater, geboren 1970, wohnt im Hause seiner Eltern. Er hat nach eigenen Angaben Logistik studiert und als Dipl. Betriebswirt den Beruf des Bankkaufmanns erlernt. Derzeit übt er eine Tätigkeit als Kraftfahrer aus. Er hat seinen Sohn seit Januar 2003 nur zwei Mal gesehen.

Das FamG hat mit Beschluss vom 23.12.2004 dem Vater einen vierzehntägigen betreuten Umgang zugesprochen und die Termine für ein halbes Jahr sowie deren Modalitäten im Voraus festgelegt. Kontakte des Vaters ließ die Mutter jedoch nicht zu. Mehrere gegen sie festgesetzte Zwangsgeldbeträge hat sie bezahlt.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Vater nunmehr die Anord...

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