Leitsatz
Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe war eine im Jahre 1999 geborene Tochter hervorgegangen. Der Unterhalt für die Tochter war durch Vergleich im Oktober 2002 geregelt worden, der Unterhalt für die Ehefrau durch Vergleich vom 6.2.2004. Bei der Berechnung des titulierten Unterhalts war die Tilgung eheprägender Schulden i.H.v. monatlich 977,00 EUR vonseiten des Ehemannes zugrunde gelegt worden.
Im Mai 2005 begehrten Ehefrau und Tochter - vertreten durch ihre Mutter - eine Überprüfung der Unterhaltsansprüche und forderten den Ehemann erneut zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auf. Die Tochter begehrte eine Erhöhung ihrer Ansprüche rückwirkend ab März 2004, die Ehefrau rückwirkend ab Mai 2005.
Prozesskostenhilfe wurde nur der Tochter für die Geltendmachung des Regelbetrages der Altersstufe 2 für die Zeit ab Mai 2005 bewilligt. Im Übrigen hat das erstinstanzliche Gericht die PKH-Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, eine wesentliche Veränderung der den beiden Vergleichen zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse sei nicht eingetreten.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl die geschiedene Ehefrau als auch die Tochter Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Als Kernpunkt der Beschwerde betrachtete das OLG die Frage, ob eine Anpassung des vergleichsweise festgelegten Unterhaltsanspruchs in Betracht komme, wenn der Unterhaltsschuldner die bei dessen Berechnung berücksichtigten Schulden nach dem Vergleichsabschluss ganz oder teilweise nicht mehr bedient.
Es hielt eine Veränderung der dem Vergleich zugrunde gelegten Abzahlungsverpflichtungen weder für dargelegt noch für ersichtlich. Tochter und geschiedene Ehefrau hätten sich - insbesondere im Hinblick auf die Mithaftung der geschiedenen Ehefrau - darauf einzulassen, dass der Ehemann monatliche Kreditrückzahlungen von 977,00 EUR leiste. Daran seien sie unabhängig von den tatsächlich geleisteten Rückzahlungen festzuhalten, da sich an der Grundlage für diese Vereinbarungen nichts geändert habe. Ihre Forderung, die Unterhaltsbeträge rückwirkend entsprechend den tatsächlich geleisteten Rückzahlungen anzupassen und die nur unregelmäßig abgezahlten Schulden für die Zukunft unberücksichtigt zu lassen, sei mit dem Sinn des Vergleichs nicht vereinbar, der längerfristige Planungssicherheit für die Lebensgestaltung der Parteien bieten sollte.
Soweit die geschiedene Ehefrau als Gesamtschuldnerin hafte und der geschiedene Ehemann im Innenverhältnis die Verpflichtung übernommen habe, die Schulden alleine zu tilgen, könne sie auf Freistellung gegenüber den Gläubigern klagen und so für die zweckgemäße Verwendung des für den Schuldabtrag reservierten Einkommensanteils sorgen.
Die Erfüllung der Schulden, für die der Ehemann alleine hafte, könnten Tochter und geschiedene Ehefrau zwar nicht erzwingen, gleichwohl rechtfertige dies nicht, den Vergleich unter Nichtberücksichtigung dieser Schulden anzupassen. Zum einen sei damit zu rechnen, dass die nicht bedienten Schulden tituliert und vollstreckt würden, zum anderen stünden die Unterhaltsgläubigerinnen auch bei einer aktuellen Anhebung ihrer Ansprüche nicht besser als bei fiktiver Anrechnung der versprochenen Rückführung, denn es mache keinen Unterschied, ob sich die Frage des vollstreckungsrechtlichen Rangverhältnisses von Unterhalts- oder anderen Forderungen jetzt oder erst später stelle.
Es sei zwar richtig, dass sich das anrechenbare Einkommen des Ehemannes gegenüber des Unterhaltsschuldners gegenüber der Prognose bei Vergleichsabschluss erhöht habe, dieser Umstand rechtfertige aber nur die Anhebung der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Tochter, nicht aber auch eine Erhöhung des Trennungsunterhalts.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2006, 11 WF 405/05