Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung eines vergleichsweise festgelegten Unterhaltsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Ein vergleichsweise festgelegter Unterhaltsanspruch kann nicht schon deshalb angepasst werden, wenn der Schuldner die bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigten Schulden nach dem Vergleichsabschluss nicht mehr bedient.
Soweit die Unterhaltsberechtigte als Gesamtschuldnerin mit für diese Schulden haftet, kann sie auf Freistellung ggü. den Gläubigern klagen und so für die zweckgemäße Verwendung des für den Schuldabtrag reservierten Einkommensanteil sorgen.
Normenkette
BGB §§ 426, 1601
Verfahrensgang
AG Bottrop (Beschluss vom 24.11.2005; Aktenzeichen 13 F 323/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen vom 9.12.2005 gegen den Beschluss des AG Bottrop vom 24.11.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin zu 1) ist die geschiedene Ehefrau des Antragstellers, die am 13.5.1999 geborene Antragstellerin zu 2) dessen Tochter. Der Unterhalt für die Tochter ist durch Vergleich vom 9.10.2002 geregelt worden, der nacheheliche Unterhalt für die Antragstellerin zu 1) durch Vergleich vom 6.2.2004. Dabei ist für die Berechnung des titulierten Ehegattenunterhalts zu Grunde gelegt worden, dass der Antragsgegner monatlich 977 EUR zur Abzahlung eheprägender Schulden aufzuwenden habe.
Im Mai 2005 haben die Antragstellerinnen den Antragsgegner zwecks Überprüfung ihrer Unterhaltsansprüche zur erneuten Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert. Auf Grund der erteilten Informationen will die Antragstellerin zu 1) eine Erhöhung ihrer Ansprüche rückwirkend ab März 2004 geltend machen, die Antragstellerin zu 2) rückwirkend ab Mai 2005. Dafür haben sie Prozesskostenhilfe beantragt.
Das AG hat der Antragstellerin zu 2) Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung des Regelbetrages der Altersstufe 2 für die Zeit ab Mai 2005 bewilligt. Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen, weil eine wesentliche Veränderung der den beiden Vergleichen zu Grunde gelegten Einkommensverhältnisse nicht eingetreten sei.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragstellerinnen mit ihrer Beschwerde und greifen im Wesentlichen die Auffassung des AG an, dass es nicht darauf ankomme, ob der Antragsgegner die im Vergleich vom 6.2.2004 zu Grunde gelegten Abzahlungen auf eheprägende Schulden i.H.v. monatlich 977 EUR erbringe oder das Geld anderweitig ausgebe. Eine solche fiktive Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen belasse dem Schuldner aktuell mehr Geld, als er beanspruchen könne. Ob das irgendwann dadurch ausgeglichen werde, dass trotz tatsächlich fortbestehender Schulden deren Erledigung fingiert werde, sei offen, weil möglich sei, dass bis dahin der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erloschen sei.
II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Die dargelegte Erhöhung der Einkünfte des Antragsgegners ermöglicht ihm zwar, ab Verzugsbeginn im Mai 2005 für die Antragstellerin zu 2) den Regelbetrag der Altersstufe 2) zu zahlen, weitere Änderungen kommen aber nicht in Betracht.
1. Kernpunkt der Beschwerde ist die Frage, ob es in Betracht kommt, einen vergleichsweise festgelegten Unterhaltsanspruch anzupassen, wenn der Schuldner die bei dessen Berechnung berücksichtigten Schulden nach dem Vergleichsabschluss ganz oder teilweise nicht mehr bedient.
a) Eine Veränderung der dem Vergleich zu Grunde gelegten Abzahlungsverpflichtungen ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die im März 2005 erreichte Ablösung des Konsumkredits der Sparkasse B. (Bl. 97 GA) rechtfertigt nicht, die dem Vergleich zu Grunde gelegte monatliche Zahlungsverpflichtung von 600 EUR ggü. der Sparkasse B. zu ermäßigen oder außer Betracht zu lassen, denn der weitere Kredit dieser Gläubigerin, den beide Eheleute gemeinsam für den Erwerb der dem Antragsgegner gehörenden Eigentumswohnung in B. aufgenommen haben, valutiert per 30.8.2005 noch i.H.v. 78.335,45 EUR und ist - nach Erledigung des Konsumkredits - nunmehr mit den von der Sparkasse zugestandenen Raten von monatlich 600 EUR zu bedienen.
Auch eine Erledigung der Schulden ggü. der D. Bank und der F. Finanz AG ist nicht dargetan. Der Hinweis, die mit dem Kredit der D. Bank erworbene Eigentumswohnung in D. sei inzwischen zwangsversteigert worden, genügt insoweit der Darlegungslast nicht. Welche Auswirkungen die Zwangsversteigerung der mit dem Kredit der D. Bank erworbenen Eigentumswohnung in D. auf dessen Saldo gehabt hat, könnte die Antragstellerin, die Gesamtschuldnerin ist, bei der Bank erfragen und aus eigenem Wissen vortragen. Nach den Ausführungen im Vorprozess ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Versteigerungserlös nicht ausgereicht hat, die Schuld ggü. der D. Bank zu tilgen.
b) Die Antragstellerinnen haben sich - insb. im Hinblick auf die Mithaftung der Antragstellerin zu 1) - darauf eingelassen, dass der Antragsgegner monatliche Kreditrückzahlungen von 977 EUR leistet. Daran sind sie unabhängig von den tatsächlich geleisteten Rückzahlungen festzuhalten, denn an der Grundlage fü...