Leitsatz
Der Kläger begehrte als ehemaliges Vorstandsmitglied der Beklagten eine Erhöhung seines Ruhegehalts für die Zeit vom 1.7.2004 bis zum 30.6.2007. Das LG hat seine Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger seinen Anspruch noch in Höhe des Teuerungsausgleichs von 3,71 % weiter. Auf der Basis des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts von monatlich 6.867,93 EUR errechnete sich hieraus ein Betrag i.H.v. 254,80 EUR. Hieraus ergab sich der mit der Berufungsbegründung weiterverfolgte Anspruch i.H.v. insgesamt 9.172,80 EUR (36 Monate × 254,80 EUR).
Das Rechtsmittel des Klägers hatte in der Sache Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG verwies auf § 16 Abs. 1 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden habe. Dabei seien insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Bestimmung, die auf der Rechtsprechung des BAG beruhe, sei in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB von den Gerichten zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten habe (BAG, Urt. v. 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 Rdz 17 nach Juris).
Da die Beklagte nicht geltend gemacht habe, dass ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Versorgungsbezüge entgegenstehe, komme es allein auf die Bestimmung des Anpassungsbedarfs des Klägers als Versorgungsempfänger an. Dieser ergebe sich aus dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG gelte die Anpassungsverpflichtung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer sei als der Anstieg des Verbraucherindexes in Deutschland. Im dreijährigen Turnus sei jeweils der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarfs seit Beginn der Rentenzahlung bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Aufgrund des im Prüfungszeitraum gestiegenen Verbraucherindexes von 3,71 % bestehe damit ein entsprechender Anpassungsbedarf des Klägers.
Dieser Anpassungsbedarf werde nach ständiger Rechtsprechung des BAG durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt, sog. reallohnbezogene Obergrenze. Danach widerspreche es der Billigkeit nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasse.
Entscheidend seien in diesem Zusammenhang die Lohnentwicklungen einer bestimmten Vergleichsgruppe aktiver Arbeitnehmer. Die reallohnbezogene Obergrenze stelle damit nicht etwa eine alternative Methode zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs dar, sondern eine Begrenzung des anhand des Verbraucherindexes ermittelten Anpassungsbedarfs.
Nach Auffassung des OLG handelte es sich bei der Gruppe der Vorstände der Beklagten angesichts der Besonderheiten, die sich aus ihrer Doppelfunktion ergäben, um keine geeignete Vergleichsgruppe i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG.
Das von der Beklagten an die Doppelvorstände gezahlte Gehalt könne auch deshalb keine maßgebliche Obergrenze bilden, weil dieses Gehalt bzw. die Jahresfixvergütung unstreitig auf die Jahresfixvergütung aus dem Vertrag mit der Holding angerechnet werde.
Da keine geeignete Vergleichsgruppe vorhanden sei, sei ersatzweise auf die Nettolohnentwicklung aller im Unternehmen beschäftigter Aktiver abzustellen, die unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten den Prozentsatz von 3,71 % übersteige und 10,4 % betrage. Der von dem Kläger verlangte Anstieg seines Ruhegehalts um 3,71 % sei demgegenüber moderat.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Urteil vom 25.11.2008, 6 U 176/07